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Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes v. 27. Mai 1896. 8 4. 529
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aussetzungen nicht zutreffen. Zuständig ist auch das Amtsgericht, in
dessen Bezirk die den Anspruch begründende Handlung begangen ist;
im Uebrigen finden die Vorschriften des § 8201 der Civilprozeß-
ordnung Anwendung.
§ 4. Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen
Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in
Mittheilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen be-
stimmt sind, über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die
Preisbemessung von Waaren oder gewerblichen Leistungen, über die
Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waaren, über den Be-
sitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Ver-
kaufs wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben
thatsächlicher Art macht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf-
hundert Mark bestraft.
Ist der Thäter bereits einmal wegen einer Zuwiderhandlung
gegen die vorstehende Vorschrift bestraft, so kann neben oder statt
der Geldstrafe auf Haft oder auf Gefängniß bis zu sechs Monaten
erkannt werden; die Bestimmungen des § 245 des Strafgesetzbuchs?
sinden entsprechende Anwendung.
zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen,
-zur Abwendung wesentlicher Nachtheile oder zur Verhinderung drohender Ge-
walt oder aus anderen Gründen nöthig erscheint.
1 942 (8201. In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Be-
rke sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen,
ünter Bestimmung einer Frist, innerhalb welcher der Gegner zur mündlichen
erhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung vor das
ericht der Hauptsache zu laden ist.
Wi Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung oder ein
iderspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs oder des Schiffsregisters ein-
lragen werden soll, kann von dem Amtsgericht, in dessen Bezirke das Grund-
siac belegen ist oder der Heimathshafen oder der Heimathsort des Schiffes
befindet, erlassen werden, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet
dendn Die Bestimmung der im Abs. 1 bezeichneten Frist hat nur auf Antrag
Gegners zu erfolgen.
Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag die
ene Verfügung aufzuheben.
Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des Amtsgerichts
vunen ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
* StG B 245. Die Bestimmungen des § 244 finden Anwendung, auch
ern die früheren Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise
rlaffa sind, bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem
l se der letzten Strafe bis zur Begehung des neuen Diebstahls zehn Jahre
rflossen sind.
Friedberg „, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 34
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