Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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890 Anhang XVII. Gesetz über das Verlagsrecht. § 22—30. 
den Ladenpreis ermäßigen, soweit nicht berechtigte Interessen des 
Verfassers verletzt werden. Zur Erhöhung dieses Preises bedarf 
es stets der Zustimmung des Verfassers. 
§ 22. Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser die verein- 
barte Vergütung zu zahlen. Eine Vergütung gilt als stillschweigend 
vereinbart, wenn die Ueberlassung des Werkes den Umständen nach 
nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. 
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist eine an- 
gemessene Vergütung in Geld als vereinbart anzusehen. 
§ 23. Die Vergütung ist bei der Ablieferung des Werkes zu 
entrichten. Ist die Höhe der Vergütung unbestimmt oder hängt sie 
von dem Umfange der Vervielfältigung, insbesondere von der Zah 
der Druckbogen ab, so wird die Vergütung fällig, sobald das Werk 
vervielfältigt ist. 
§ 24. Bestimmt sich die Vergütung nach dem Absatze, so hat 
der Verleger jährlich dem Verfasser für das vorangegangene Ge- 
schäftsjahr Rechnung zu legen und ihm, soweit es für die Prüfung 
erforderlich ist, die Einsicht seiner Geschäftsbücher zu gestatten- 
§ 25. Der Verleger eines Werkes der Literatur ist verpflichtet, 
dem Verfasser auf je hundert Abzüge ein Freiexemplar, jedoch im 
Ganzen nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfzehn 3 
liefern. Auch hat er dem Verfasser auf dessen Verlangen ein Exem- 
plar in Aushängebogen zu überlassen. 
Der Verleger eines Werkes der Tonkunst ist verpflichtet, dem 
Verfasser die übliche Zahl von Freiexemplaren zu liefern. 
Von Beiträgen, die in Sammelwerken erscheinen, dürfen Sonder- 
abzüge als Freiexemplare geliefert werden. 
§ 26. Der Verleger hat die zu seiner Verfügung stehenden 
Abzüge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, für welchen er das 
Werk im Betriebe seines Verlagsgeschäfts abgiebt, dem Verfasser, 
soweit dieser es verlangt, zu überlassen. 
§ 27. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es 
vervielfältigt worden ift, zurückzugeben, sofern der Verfasser si 
vor dem Beginne der Vervielfältigung die Rückgabe vorbehalten hat. 
§ 28. Die Rechte des Verlegers sind übertragbar, soweit nicht 
die Uebertragung durch Vereinbarung zwischen dem Verfasser un 
dem Verleger ausgeschlossen ist. Der Verleger kann jedoch durch 
einen Vertrag, der nur über einzelne Werke geschlossen wird, seine 
Rechte nicht ohne Zustimmung des Verfassers übertragen. 
Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn ein gewichtiger 
Grund vorliegt. Fordert der Verleger den Verfasser zur Erklärung 
 
	        
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