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Vom 19. Juni 1901. 891
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über die Zustimmung auf, so gilt diese als ertheilt, wenn nicht die
erweigerung von dem Verfasser binnen zwei Monaten nach dem
Empfange der Aufforderung dem Verleger gegenüber erklärt wird.
Die dem Verleger obliegende Vervielfältigung und Verbreitung
kann auch durch den Rechtsnachfolger bewirkt werden. Uebernimmt
der Rechtsnachfolger dem Verleger gegenüber die Verpflichtung, das
erk zu vervielfältigen und zu verbreiten, so haftet er dem Ver-
fasser für die Erfüllung der aus dem Verlagsvertrage sich ergebenden
Verbindlichkeiten neben dem Verleger als Gesammtschuldner. Die
Haftung erstreckt sich nicht auf eine bereits begründete Verpflichtung
zum Schadensersatze.
§ 29. Ist der Verlagsvertrag auf eine bestimmte Zahl von
Auflagen oder von Abzügen beschränkt, so endigt das Vertrags-
verhältniß, wenn die Auflagen oder Abzüge vergriffen sind
Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser auf Verlangen
Auskunft darüber zu ertheilen, ob die einzelne Auflage oder die be-
stimmte Zahl von Abzügen vergriffen ist.
Wird der Verlagsvertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen,
so ist nach dem Ablaufe der Zeit der Verleger nicht mehr zur Ver—
breitung der noch vorhandenen Abzüge berechtigt.
§ 30. Wird das Werk ganz oder zum Theil nicht rechtzeitig
abgeliefert, so kann der Verleger, statt den Anspruch auf Erfüllung
geltend zu machen, dem Verfasser eine angemessene Frist zur Ab-
lieferung mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der
Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Zeigt sich schon vor dem
eitpunkt, in welchem das Werk nach dem Vertrag abzuliefern ist,
aß das Werk nicht rechtzeitig abgeliefert werden wird, so kann der
erleger die Frist sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden,
aß sie nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt abläuft. Nach dem
Ablaufe der Frist ist der Verleger berechtigt, von dem Vertrage zurück-
zutreten, wenn nicht das Werk rechtzeitig abgeliefert worden ist; der
Anspruch auf Ablieferung des Werkes ist ausgeschlossen.
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die recht-
zeitige Herstellung des Werkes unmöglich ist oder von dem Ver-
asser verweigert wird oder wenn der sofortige Rücktritt von dem
ertrage durch ein besonderes Interesse des Verlegers gerecht-
fertigt wird.
r Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die nicht rechtzeitige Ab-
leferung des Werkes für den Verleger nur einen unerheblichen Nach-
hheil mit sich bringt.
Durch diese Vorschriften werden die im Falle des Verzugs des
Verfassers dem Verleger zustehenden Rechte nicht berührt.