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44 HGB Buch I. Handelsstand. Abschn. III. 8 19—25.
Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesell-
schaftsverhältniß andeutet oder sonst geeignet ist, eine Täuschung
über die Art oder den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse
des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Zusätze, die zur Unterscheidung
der Person oder des Geschäfts dienen, sind gestattet.
§ 19. I17.] Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft hat
den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vor-
handensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz oder die Namen aller
Gesellschafter zu enthalten.
Die Firma einer Kommanditgesellschaft hat den Namen wenig-
stens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vor-
handensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatze zu enthalten.
Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich.
Die Namen anderer Personen als der persönlich haftenden Ge-
sellschafter dürfen in die Firma einer offenen Handelsgesellschaft oder
einer Kommanditgesellschaft nicht aufgenommen werden.
§20. I18.]) Die Firma einer Aktiengesellschaft sowie die Firma
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist in der Regel von dem
Gegenstande des Unternehmens zu entlehnen; die erstere Firma hat
außerdem die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, die letztere Firma die
Bezeichnung „Kommanditgesellschaft auf Aktien“ zu enthalten.
§ 21. Wird ohne eine Aenderung der Person der Name des
Geschäftsinhabers oder der in der Firma enthaltene Name eines
Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt
werden.
§ 22. 122.] Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Leben-
den oder von Todeswegen erwirbt, darf für das Geschäft die bis-
herige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältniß
andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber
oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen.
Die Verpflichtung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesell-
schaft auf Aktien, die im § 20 vorgeschriebene Bezeichnung in ihre
Firma aufzunehmen, wird hierdurch nicht berührt.
Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauches, eines
wendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was
in Betreff der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist.
Sind mehr als zwei Betheiligte vorhanden, deren Namen hiernach in
der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien
mit einem das Vorhandensein weiterer Betheiligter andeutenden Zusatz aufge-
nommen werden. Die Polizeibehörde kann im einzelnen Falle die Angabe
der Namen aller Betheiligter anordnen.