Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
892 Anhang XVII. Gesetz über das Verlagsrecht. 8 31—37. 
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§ 31. Die Vorschriften des § 30 finden entsprechende An- 
wendung, wenn das Werk nicht von vertragsmäßiger Beschaffen- 
heit ist. 
Beruht der Mangel auf einem Umstande, den der Verfasser zu 
vertreten hat, so kann der Verleger statt des im § 30 vorgesehenen 
Rücktrittsrechts den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichter- 
füllung geltend machen. 
§ 32. Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder 
verbreitet, so finden zu Gunsten des Verfassers die Vorschriften 
des §8 30 entsprechende Anwendung. 
§ 33. Geht das Werk nach der Ablieferung an den Verleger 
durch Zufall unter, so behält der Verfasser den Anspruch auf die 
Vergütung. Im Uebrigen werden beide Theile von der Verpflich- 
tung zur Leistung frei. 
Auf Verlangen des Verlegers hat jedoch der Verfasser gegen 
eine angemessene Vergütung ein anderes im Wesentlichen überein- 
stimmendes Werk zu liefern, sofern dies auf Grund vorhandener 
Vorarbeiten oder sonstiger Unterlagen mit geringer Mühe geschehen 
kann; erbietet sich der Verfasser, ein solches Werk innerhalb einer 
angemessenen Frist kostenfrei zu liefern, so ist der Verleger verpflich- 
tet, das Werk an Stelle des untergegangenen zu vervielfältigen und 
zu verbreiten. Jeder Theil kann diese Rechte auch geltend machen, 
wenn das Werk nach der Ablieferung in Folge eines Umstandes unter- 
gegangen ist, den der andere Theil zu vertreten hat. 
Der Ablieferung steht es gleich, wenn der Verleger in Verzug 
der Annahme kommt. 
8§ 34. Stirbt der Verfasser vor der Vollendung des Werkes, 
so ist, wenn ein Theil des Werkes dem Verleger bereits abgeliefert 
worden war, der Verleger berechtigt, in Ansehung des gelieferten 
Theiles den Vertrag durch eine dem Erben des Verfassers gegenüber 
abzugebende Erklärung aufrechtzuerhalten. 
Der Erbe kann dem Verleger zur Ausübung des im Abs. 1 
bezeichneten Rechtes eine angemessene Frist bestimmen. Das Recht 
erlischt, wenn sich der Verleger nicht vor dem Ablaufe der Frist für 
die Aufrechterhaltung des Vertrags erklärt. » 
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die 
Vollendung des Werkes in Folge eines sonstigen nicht von dem 
Verfasser zu vertretenden Umstandes unmöglich wird. 
8 35. Bis zum Beginne der Vervielfältigung ist der Ver— 
fasser berechtigt, von dem Verlagsvertrage zurückzutreten, wenn si 
Umstände ergeben, die bei dem Abschlusse des Vertrags nicht voraus- 
 
	        
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