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Vom 19. Juni 1901. 895
angenommen, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung,
soweit sich nicht aus den 88 42 bis 46 ein Anderes ergiebt.
§ 42. Sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß
der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und
Verbreitung erhalten soll, verbleibt dem Verfasser die anderweitige
erfügung über den Beitrag.
Ueber einen Beitrag, für welchen der Verleger das ausschließ-
liche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten hat, darf
der Verfasser anderweit verfügen, wenn seit dem Ablaufe des Kalen—
derjahrs, in welchem der Beitrag erschienen ist, ein Jahr verstrichen
ist. Ist der Beitrag für eine Zeitung geliefert, so steht diese Be-
fugniß dem Verfasser alsbald nach dem Erscheinen zu.
§ 43. Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammel-
werke herzustellenden Abzüge, die den Beitrag enthalten, nicht be-
schränkt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 findet keine An-
wendung.
& 44. Soll der Beitrag ohne den Namen des Verfassers er-
scheinen, so ist der Verleger befugt, an der Fassung solche Aenderun-
gen vorzunehmen, welche bei Sammelwerken derselben Art üblich sind.
§ 45. Wird der Beitrag nicht innerhalb eines Jahres nach
der Ablieferung an den Verleger veröffentlicht, so kann der Ver-
fasser das Vertragsverhältniß kündigen. Der Anspruch auf die
ergütung bleibt unberührt.
Ein Anspruch auf Vervielfältigung und Verbreitung des Bei-
trags oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Ver-
asser nur zu, wenn ihm der Zeitpunkt, in welchem der Beitrag er-
cheinen soll, von dem Verleger bezeichnet worden ist.
§ 46. Erscheint der Beitrag in einer Zeitung, so kann der
Verfasser Freiexemplare nicht verlangen.
Der Verleger ist nicht verpflichtet, dem Verfasser Abzüge zum
Buchhändlerpreise zu überlassen.
§ 47. Uebernimmt Jemand die Herstellung eines Werkes nach
einem Plane, in welchem ihm der Besteller den Inhalt des Werkes
sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorschreibt, so ist
er Besteller im Zweifel zur Vervielfältigung und Verbreitung
nicht verpflichtet.
Das Gleiche gilt, wenn sich die Thätigkeit auf die Mitarbeit
an encyklopädischen Unternehmungen oder auf Hülfs= oder Neben-
rbeiten für das Werk eines Anderen oder für ein Sammelwerk
eschränkt.