Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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898 Anhang XVIII. Gesetz, betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. 86—12. 
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Kosten Abschriften gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen 
sind. 
§ 6. Ein Schiff kann nur in das Schiffsregister des Hafens ein- 
getragen werden, von welchem aus, als dem Heimathshafen, die See- 
fahrt mit dem Schiffe betrieben werden soll. 
Soll die Seefahrt von einem ausländischen Hafen oder von 
einem Hafen eines Schutzgebiets oder eines Konsulargerichtsbezirkes 
aus betrieben werden oder fehlt es an einem bestimmten Heimaths- 
hafen, so steht dem Rheder die Wahl des inländischen Registers frei. 
Hat der Rheder weder seinen Wohnsitz noch seine gewerbliche Nieder- 
lassung im Bezirke des Registergerichts, so ist er verpflichtet, einen 
im Bezirke des Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, 
welcher die nach diesem Gesetze für den Rheder begründeten Rechte 
und Pflichten gegenüber dem Registergerichte wahrzunehmen hat. 
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Vertreters fällt weg, wenn das 
Registergericht seinen Sitz und der Rheder seinen Wohnsitz oder seine 
gewerbliche Niederlassung im Reichsgebiete hat. 
8 7. Die Eintragung in das Schiffsregister hat zu enthalten: 
1. den Namen und die Gattung des Schiffes sowie das Unter- 
scheidungssignal; 
die Ergebnisse der amtlichen Vermessung; 
die Zeit und den Ort der Erbauung, soweit sie festzustellen sind; 
den Heimathshafen; 
5. den Namen und die nähere Bezeichnung des Rheders; 
bei einer Rhederei den Namen und die nähere Bezeichnung 
sämmtlicher Mitrheder und des Korrespondentrheders so- 
wie die Größe der den einzelnen Mitrhedern gehörenden 
Schiffsparten; 
bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und 
juristischen Personen die Firma oder den Namen und den 
Ort, an welchem sie ihren Sitz haben, bei offenen Handels- 
gesellschaften außerdem den Namen und die nähere Be- 
zeichnung sämmtlicher Gesellschafter, bei Kommanditgesell- 
schaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien den Namen 
und die nähere Bezeichnung sämmtlicher persönlich haften- 
den Gesellschafter; 
6. die Angabe, daß in Ansehung der Reichsangehörigkeit der Be- 
theiligten die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind; 
7. den Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Schiffes oder 
der einzelnen Schiffsparten beruht; 
den Tag der Eintragung; 
die Ordnungsnummer, unter der das Schiff eingetragen ist. 
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