Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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900 Anhang XVIII. Gesetz, betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. § 13—20. 
des deutschen Erbauungshafens ausgestellt werden. Dieses Zeugniß 
hat nur für die Dauer der Ueberführung Gültigkeit. 
Von der Ausstellung des Flaggenzeugnisses hat die ausstellende 
Behörde, wenn ein deutscher Hafen zum Heimathshafen des Schiffes 
bestimmt ist, dem Registergerichte dieses Hafens Anzeige zu machen. 
8 13. Treten in den eingetragenen Thatsachen oder Rechtsver- 
hältnissen Veränderungen ein, so sind sie in das Schiffsregister ein- 
zutragen. Jede Eintragung ist baldthunlichst auf dem Schiffs-Certifi- 
kate zu vermerken. Die Aenderung des Namens des Schiffes bedarf 
der Genehmigung des Reichskanzlers. 
Geht das Schiff unter oder wird es als reparaturunfähig kon- 
demnirt oder verliert es das Recht zur Führung der Reichsflagge, so 
ist es in dem Schiffsregister zu löschen und das Schiffs-Certifikat 
von dem Registergericht unbrauchbar zu machen. Das Gleiche gilt, 
wenn der Rheder zugleich Angehöriger eines fremden Staates ist, und 
sich ergiebt, daß das Schiff in ein Schiffsregister dieses Staates ein- 
getragen ist. 
Im Falle der Verlegung des Heimathshafens aus dem Register- 
bezirke hat das Registergericht nach Vollziehung der Eintragung das 
Schiffs-Certifikat mit einer beglaubigten Abschrift des Registerinhalts 
dem neuen Registergerichte zur Bewirkung der Eintragung zu über- 
senden. 
§ 14. Die Thatsachen und Rechtsverhältnisse, welche gemäß 8 13 
eine Eintragung oder die Löschung im Schiffsregister erforderlich 
machen, sind dem Registergericht anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 
Verpflichtet hierzu sind: 
alle Personen, deren Namen nach § 7 Nr. 5 in das Schiffs- 
register einzutragen sind, 
bei juristischen Personen, eingetragenen Genossenschaften und 
solchen Handelsgesellschaften, welche keine persönlich haften- 
den Gesellschafter haben, die gesetzlichen Vertreter, 
in dem Falle des 8 6 Abs. 2 Satz 2 statt des Rheders dessen 
Vertreter, 
in dem Falle eines Eigenthumswechsels, durch den das Recht 
des Schiffes zur Führung der Reichsflagge nicht berührt 
wird, auch der neue Erwerber des Schiffes oder der Schiffs- 
part. 
Die Anzeige ist von dem Verpflichteten binnen sechs Wochen nach 
dem Ablaufe des Tages zu bewirken, an welchem er von der einzu- 
tragenden Thatsache Kenntniß erlangt hat. · 
Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anzeige 
durch einen von ihnen. 
 
	        
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