Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — — 
Vom 22. Juni 1899. 901 
  
  
8 15. Ist eine Eintragung oder die Löschung im Schiffsregister 
erforderlich, so ist das Schiffs-Certifikat, und wenn der Inhalt eines 
von dem Registergericht ertheilten Auszugs aus dem Schiffs-Certifi— 
-kate berührt wird, auch dieser dem Gericht einzureichen. Zur Ein- 
reichung verpflichtet ist außer den im 8 14 bezeichneten Personen auch 
der Schiffer, sobald sich das Schiff in dem Hafen befindet, in dessen 
Register es eingetragen ist. 
Das Gericht hat die Betheiligten zur Einreichung der Urkunden 
durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Auf das Verfahren finden die 
Vorschriften der §§ 132 bis 139 des Gesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 771)7 ent- 
sprechende Anwendung. 
Befindet sich das Schiff im Auslande, so hat auf Antrag das 
Registergericht ein neues Schiffs-Certifikat auszustellen und es dem 
Schiffer gegen Rückgabe der nach Abs. 1 einzureichenden Urkunden 
durch Vermittelung einer deutschen Behörde aushändigen zu lassen. 
§ 16. Schiffe von nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Raum- 
gehalt sind auch ohne Eintragung in das Schiffsregister und Er- 
heilung des Schiffs-Certifikats befugt, das Recht zur Führung der 
eichsflagge auszuüben. 
8§ 17. Ein in das Schiffsregister eingetragenes Schiff muß 
seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen Namen sowie den 
amen des Heimathshafens am Heck in gut sichtbaren und fest an- 
gebrachten Schriftzeichen führen. 
§ 18. Führt ein Schiff die Reichsflagge, ohne hierzu nach den 
Vorschriften der 8§ 2, 3 berechtigt zu sein, so wird der Schiffer mit 
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu 
echs Monaten bestraft. Auch kann auf Einziehung des Schiffes er- 
kannt werden, ohne Unterschied, ob es dem Verurtheilten gehört oder 
nicht; der 8 42 des Strafgesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. 
§ 19. Führt ein Schiff den Vorschriften der §§ 11, 12 zuwider 
die Reichsflagge, so wird der Schiffer mit Geldstrafe bis zu drei— 
undert Mark oder mit Haft bestraft. 
8§20. Wer die ihm nach § 14 obliegende Verpflichtung nicht 
kelilt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft 
raft. 
bi Wer gemäß Abs. 1 verurtheilt ist und seiner Verpflichtung nicht 
innen sechs Wochen nach dem Eintritte der Rechtskraft des Urtheils 
denügt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Ge- 
Ipnif bis zu zwei Monaten bestraft. Die gleiche Strafe tritt ein, 
  
1 Siehe oben S. 37f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.