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902 Anhang XVIII. Gesetz, betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. 8 21—25.
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wenn im Falle einer weiteren Verurteilung die Verpflichtungen nicht
binnen der bezeichneten Frist erfüllt wird.
§ 21. Befindet sich der Vorschrift des § 11 Abs. 3 zuwider
weder das Schiffs-Certifikat noch ein beglaubigter Auszug aus dem
Certifikat an Bord des Schiffes oder ist das Schiff nicht gemäß §8 17
bezeichnet, so wird der Schiffer mit Geldstrafe bis zu einhundert-
undfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
§ 22. Werden die von dem Kaiser erlassenen Bestimmungen über
die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe, die Flagge vor Kriegsschiffen
und Küstenbefestigungen oder bei dem Einlaufen in deutsche Häfen
zu zeigen, 1 nicht beobachtet, so wird der Schiffer mit Geldstrafe bis
zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. —
1 Verordnung, betreffend Zeigen der Nationalflagge durch
Kauffahrteischiffe. Vom 21. August 00. (RGBl 807.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c.
verordnen auf Grund des § 22 des Gesetzes, betreffend Flaggenrecht der Kauf-
fahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) im Namen des
Reichs, was folgt:
§ 1. Deutsche Kauffahrteischiffe haben die Reichsflagge zu zeigen:
a) beim Begegnen mit einem Schiffe Meiner Marine, welches die Reichs-
kriegsflagge gesetzt hat, "„
b) beim Passiren einer deutschen Küstenbefestigung, auf welcher die
Kriegsflagge weht, wenn das Passiren innerhalb drei Seemeilen vom
Strande beim tiefsten Ebbestand ab gerechnet erfolgt,
c) beim Einlaufen in einen deutschen Hafen. #
8 2. Fremde Kauffahrteischiffe haben in den Fällen des § 1b und c ihre
Nationalflagge zu zeigen, ingleichen beim Begegnen mit einem Schiffe Meiner
Marine, welches die Reichskriegsflagge gesetzt hat, wenn die Begegnung inner“
halb der im § 1b bezeichneten Grenze erfolgt.
§ 3. Die Kommandanten Meiner Schiffe haben die Befolgung der Vor-
schriften über die Flaggenführung durch die Kauffahrteischiffe zu überwachen-
Sie sind daher berechtigt
a) in den Fällen der §8 1, 2 das Zeigen der Flagge erforderlichen
Falles zu erzwingen,
b) den Kauffahrteischiffen solche als Nationalflagge geführte Flaggen,
welche den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen, und solche von
ihnen geführte Wimpel, welche dem Wimpel der Kriegsmarine ähnli
sind, wegzunehmen, auch die unbefugte Führung der Reichsflagge zu
verhindern.
8 4. Die Verpflichtung der Hafenpolizeibehörden zum Einschreiten bei
Nichtbefolgung der in den 88 1 und 2 gegebenen Vorschriften wird durch die
Bestimmung des 8 3 nicht berührt. "„
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Kaiserlichen Insiegel.