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Vom 22. Juni 1899. 903
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§ 23. Straflos bleibt in den Fällen der §8 18 bis 22 derjenige,
bezüglich dessen festgestellt wird, daß die Handlung oder Unterlassung
ohne sein Verschulden erfolgt ist.
8 24. Die in den §8 18, 19, 21 bezeichneten Handlungen sind
auch dann strafbar, wenn sie im Ausland oder auf offener See
begangen werden.
Das Gleiche gilt von Zuwiderhandlungen gegen die im 8§ 22
vorgesehenen Bestimmungen, sofern die Zuwiderhandlung auf einem
deutschen Kauffahrteischiff erfolgt.
§ 25. Der Bundesrath bestimmtt
1. die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes (8 1),
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1 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen.
zum § 25 des Flaggen-Gesetzes vom 22. Juni 1899.1 Vom 10 Nov.
1899. (CBl. S. 380.)
* § 1. Als Seefahrt im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1899
ist in den nachstehend aufgeführten Revieren die Fahrt anzusehen:
bei Memel
außerhalb der Mündung des Kurischen Haffs,
2. bei Pillau "
außerhalb des Pillauer Tiefs,
3. bei Neufahrwasser
außerhalb der Mündung der Weichsel,
4. in der Putziger Wiek
außerhalb Rewa und Heisternest,
5. bei Dievenow, Swinemünde und Peenemünde
außerhalb der Mündung der Dievenow und Swine sowie außer-
halb der nördlichen Spitze der Insel Usedom und der Insel
Ruden,
6. bei Rügen
östlich:
außerhalb der Insel Ruden und dem Thiessower Höft,
westlich:
außerhalb Wittower Posthaus und der nördlichen Spitze
von Hiddens-Oe sowie außerhalb des Bock bei Barhöft,
7. bei Wismar
außerhalb Jackelsbergs-Riff, Hannibal-Grund, Schweinskötel und
Lieps sowie außerhalb Tarnewitz,
8. auf der Kieler Föhrde
außerhalb Stein bei Labö und Bülk,
9. auf der Eckern Föhrde
außerhalb Nienhof und Boknis,
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ni 1 Die dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügten Muster werden hier
cht wiedergegeben.