Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 22. Juni 1899. 903 
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§ 23. Straflos bleibt in den Fällen der §8 18 bis 22 derjenige, 
bezüglich dessen festgestellt wird, daß die Handlung oder Unterlassung 
ohne sein Verschulden erfolgt ist. 
8 24. Die in den §8 18, 19, 21 bezeichneten Handlungen sind 
auch dann strafbar, wenn sie im Ausland oder auf offener See 
begangen werden. 
Das Gleiche gilt von Zuwiderhandlungen gegen die im 8§ 22 
vorgesehenen Bestimmungen, sofern die Zuwiderhandlung auf einem 
deutschen Kauffahrteischiff erfolgt. 
§ 25. Der Bundesrath bestimmtt 
1. die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes (8 1), 
— 
1 Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen. 
zum § 25 des Flaggen-Gesetzes vom 22. Juni 1899.1 Vom 10 Nov. 
1899. (CBl. S. 380.) 
* § 1. Als Seefahrt im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1899 
ist in den nachstehend aufgeführten Revieren die Fahrt anzusehen: 
bei Memel 
außerhalb der Mündung des Kurischen Haffs, 
2. bei Pillau " 
außerhalb des Pillauer Tiefs, 
3. bei Neufahrwasser 
außerhalb der Mündung der Weichsel, 
4. in der Putziger Wiek 
außerhalb Rewa und Heisternest, 
5. bei Dievenow, Swinemünde und Peenemünde 
außerhalb der Mündung der Dievenow und Swine sowie außer- 
halb der nördlichen Spitze der Insel Usedom und der Insel 
Ruden, 
6. bei Rügen 
östlich: 
außerhalb der Insel Ruden und dem Thiessower Höft, 
westlich: 
außerhalb Wittower Posthaus und der nördlichen Spitze 
von Hiddens-Oe sowie außerhalb des Bock bei Barhöft, 
7. bei Wismar 
außerhalb Jackelsbergs-Riff, Hannibal-Grund, Schweinskötel und 
Lieps sowie außerhalb Tarnewitz, 
8. auf der Kieler Föhrde 
außerhalb Stein bei Labö und Bülk, 
9. auf der Eckern Föhrde 
außerhalb Nienhof und Boknis, 
1— 
ni 1 Die dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügten Muster werden hier 
cht wiedergegeben.
	        
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