Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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904 Anhang XVIII. Gesetz, betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. 8 25. 
2. den Umfang, in welchem die Ergebnisse der amtlichen Ver— 
messung in das Schiffsregister einzutragen sind (87 Nr. 2), 
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10. bei Flensburg, Sonderburg und Apenrade 
außerhalb Birknakke und Kekenis-Leuchtthurm sowie außer— 
halb Tundtoft-Nakke und Kundshoved, 
11. bei Hadersleben 
außerhalb Raadhoved, Insel Aarö, Insel Linderum und 
Orbyhage, 
12. bei Husum 
außerhalb Nordstrand, 
13. auf der Eider 
außerhalb Vollerwiek und Hundeknoll, 
14. auf der Elbe 
außerhalb dex westlichen Spitze des hohen Ufers (Dieksand) und 
der Kugelbake bei Döse, 
15. auf der Weser 
außerhalb Cappel und Langwarden, 
16. auf der Jade 
außerhalb Langwarden und Schillingshörn, 
17. auf der Ems 
außerhalb der westlichen Spitze der Westermarsch (Utlands-Hörn) 
und Ostpolder Siel. 
Für die Schutzgebiete bleibt die Bestimmung der Grenzen der Seefahrt 
dem Reichskanzler oder dem von ihm hierzu ermächtigten Beamten überlassen- 
§ 2. Als Ergebnisse der amtlichen Vermessung sind in das Schiffsregister 
einzutragen: "6 
1. die nach § 25 der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1899 
aufgenommenen Hauptmaße; 
2. Der Raumgehalt des Schiffes, und zwar der Bruttoraumgehalt und 
der Nettoraumgehalt, jeder in Kubikmetern und Registertons nach 
folgendem Muster: 
Die Vermessung ist auf Grund der Schiffsvermessungsord- 
nung vom 1. März 1895 (Reichs-Gesetzbl. 1895 S. 161) nach dem 
Verfahren erfolgt und es beträgt 
Kubikmeter Registertons 
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a) der Bruttoraumgehalt des Schiffee. .. 
b)derNettoraumgehaltdesSchifer................ * 
  
  
zu b) in Worrren. Kubikmete 
gleich. GWssPt... Registertons- 
Hat die Vermessung im Inlande noch nicht stattfinden können, so ist dier 
im Schiffsregister zu vermerken. Es sind alsdann diejenigen Angaben #½
	        
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