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904 Anhang XVIII. Gesetz, betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. 8 25.
2. den Umfang, in welchem die Ergebnisse der amtlichen Ver—
messung in das Schiffsregister einzutragen sind (87 Nr. 2),
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10. bei Flensburg, Sonderburg und Apenrade
außerhalb Birknakke und Kekenis-Leuchtthurm sowie außer—
halb Tundtoft-Nakke und Kundshoved,
11. bei Hadersleben
außerhalb Raadhoved, Insel Aarö, Insel Linderum und
Orbyhage,
12. bei Husum
außerhalb Nordstrand,
13. auf der Eider
außerhalb Vollerwiek und Hundeknoll,
14. auf der Elbe
außerhalb dex westlichen Spitze des hohen Ufers (Dieksand) und
der Kugelbake bei Döse,
15. auf der Weser
außerhalb Cappel und Langwarden,
16. auf der Jade
außerhalb Langwarden und Schillingshörn,
17. auf der Ems
außerhalb der westlichen Spitze der Westermarsch (Utlands-Hörn)
und Ostpolder Siel.
Für die Schutzgebiete bleibt die Bestimmung der Grenzen der Seefahrt
dem Reichskanzler oder dem von ihm hierzu ermächtigten Beamten überlassen-
§ 2. Als Ergebnisse der amtlichen Vermessung sind in das Schiffsregister
einzutragen: "6
1. die nach § 25 der Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1899
aufgenommenen Hauptmaße;
2. Der Raumgehalt des Schiffes, und zwar der Bruttoraumgehalt und
der Nettoraumgehalt, jeder in Kubikmetern und Registertons nach
folgendem Muster:
Die Vermessung ist auf Grund der Schiffsvermessungsord-
nung vom 1. März 1895 (Reichs-Gesetzbl. 1895 S. 161) nach dem
Verfahren erfolgt und es beträgt
Kubikmeter Registertons
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a) der Bruttoraumgehalt des Schiffee. ..
b)derNettoraumgehaltdesSchifer................ *
zu b) in Worrren. Kubikmete
gleich. GWssPt... Registertons-
Hat die Vermessung im Inlande noch nicht stattfinden können, so ist dier
im Schiffsregister zu vermerken. Es sind alsdann diejenigen Angaben #½