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Abschnitt I. Einleitende Vorschriften. 909
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S. 319, RGBl 1901 S. 184)1 Anwendung, welche das Recht, die
eichsflagge zu führen, ausüben dürfen.
Sie sind der Abänderung durch Vertrag entzogen, soweit nicht
eine anderweitige Vereinbarung ausdrücklich zugelassen ist.
Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes-
raths kann bestimmt werden, inwieweit die Vorschriften dieses Ge-
setzes auf Binnenschiffe Anwendung finden, welche das Recht, die
Reiceflagge zu führen, ausüben dürfen (Gesetz vom 22. Juni 1899
a).
§ 2. [2, 3.] Kapitän im Sinne dieses Gesetzes ist der Führer
des Schiffes (Schiffer), in dessen Ermangelung oder Verhinderung
ein Stellvertreter.
Schiffsoffiziere im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen zur
Unterstützung des Kapitäns in der Führung des Schiffes bestimmten
ngestellten, welche zur Ausübung ihres Dienstes eines staatlichen
efähigungsnachweises bedürfen. Außerdem gelten als Schiffs-
offiziere die Aerzte, Proviant= und Zahlmeister.
Schiffsmann im Sinne dieses Gesetzes ist jede sonstige zum
Dienste auf dem Schiffe während der Jahrt für Rechnung des Rheders
angestellte Person, ohne Unterschied, ob die Anmusterung (8 13)
erfolgt ist, oder nicht. Auch die weibliche Angestellte hat die Rechte
.
öischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von
indern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariats-
raxis, den Gewerbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswan-
erungsagenten, der Versicherungsunternehmer und der Eisenbahnunterneh-
dlungen, die Befugniß zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse
ber Schiffsmannschaften auf den Seeschiffen. G, betr. die Unfallver-
scherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt be-
dbeiligter Personen 13./7. 87 (CBl 326): W dazu 28./12. 87 (N##
8 Bek. 19./6. 95, betr. die Unfallversicherung der Besatzung von Hoch-
becsischereidampfern (#e#B#l 95, 351); Bek. 6./2. 96, betr. die Ausdehnung
“ Unfallversicherung auf die große Heringsfischerei (RGl 96, 53). See-
anfallversicherungsgesetz 30./6. 00 (Rl 716). Invalidenver-
icherungsgesetz in der Fassung v. 19./7. 99 (N#Bl 463). 1. Nach Maßgabe
* Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom vollendeten sechszehnten Lebens-
rhre ab versichert: 3. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der
chiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge (G 13/7. 87 2, RGBl 329) und von
rzeugen der Binnenschiffahrt, Schiffsführer jedoch nur dann, wenn ihr
rielmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark
icht übersteigt. Die Führung der Reichsflagge auf Grund der gemäß Art. II
Absatz 1 des G 15./3. 88 (RGBl 71) ertheilten Ermächtigungen macht
as Schiff nicht zu einem deutschen Seefahrzeuͤg im Sinne dieses Gesetzes.
1 Siehe oben S. 896.