Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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910 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8§ 3—9. 
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und Pflichten des Schiffsmanns. Der Lootse gilt nicht als Schiffsmann- 
Die Gesammtheit der Schiffsleute bildet die Schiffsmannschaft. 
§ 3. [3 Abs. 1]) Der Kapitän ist der Dienstvorgesetzte der 
Schiffsoffiziere und Schiffsleute. Seine Stellvertretung liegt, soweit 
nicht vom Rheder oder vom Kapitän hinsichtlich der Vertretung in 
einzelnen Dienstzweigen anderweitige Anordnung getroffen ist, dem 
Steuermann, in Ermangelung eines solchen dem Bestmann ob. 
Die Schiffsoffiziere sind Vorgesetzte sämmtlicher Schiffsleute- 
Auf die Schiffsoffiziere finden die für die Schiffsmannschaft oder 
den Schiffsmann geltenden Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich ein 
Anderes festgesetzt ist, Anwendung. 
Das dienstliche Verhältniß der Schiffsoffiziere unter einander, 
insbesondere das Verhältniß zwischen Offizieren verschiedener Dienst- 
zweige, bestimmt sich nach den vom Rheder oder vom Kapitän ge- 
troffenen besonderen Festsetzungen. Auf Dampfsschiffen ist jedos 
während der Ausübung des Wachtdienstes der wachthabende Maschi- 
nist dem wachthabenden Steuermann insofern untergeordnet, als er 
die von diesem nach der Maschine gegebenen Befehle auszuführen hat. 
Die außer den Schiffsoffizieren in den einzelnen Dienstzweigen 
als Vorgesetzte geltenden Schiffsleute werden vom Kapitän bestimm 
und sind der Schiffsmannschaft durch Aushang bekannt zu geben- 
§ 4. Der Bundesrath erläßt Bestimmungen über Zahl und 
Art der Schiffsoffiziere, mit welchen die Schiffe zu besetzen sind, so- 
wie über den Grad des Befähigungszeugnisses, das der Kapitän 
und die Schiffsoffiziere besitzen müssen.1 Die Bestimmungen sin 
dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnib 
nahme vorzulegen.2 
§ 5. I4.] Seemannsämter mit den durch dieses Gesetz ihnen 
zugewiesenen Befugnissen und Obliegenheiten sind im Reichsgebiete 
die landesrechtlich, in den Schutzgebieten die vom Reichskanzler be- 
stellten Behörden, im Auslande die Konsulate des Reichs für Hafen- 
plätze. 
Die Einrichtung der Seemannsämter im Reichsgebiete steht den 
Landesregierungen nach Maßgabe der Landesgesetze zu. Ihre 
schäftsführung unterliegt der Oberaussicht des Reichs. Bei der Ent- 
scheidung in den im § 122 bezeichneten Fällen müssen die Seemanns- 
ämter innerhalb des Reichsgebiets mit einem Vorsitzenden und zwei 
schiffahrtskundigen Beisitzern besetzt sein. » 
Ist ein Konsul Mitinhaber oder Agent der Rhederei des Schiffes- 
1 S. GO 31 oben zu HGB § 555 S. 260. 
2 Bek. betr. die Untersuchung von Schiffsleuten auf Tauglichkeit zun 
Schiffsdienste 1./7. 05 (XGBl 561); vgl. auch zu Seemannsordn. 8 56. 
  
 
	        
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