Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt II. Seefahrtsbücher und Musterung. 911 
a-. 
6K“ ist er von der Wahrnehmung der im, 8 58 bezeichneten Geschäfte 
eines Seemannsamts in Bezug auf dieses Schiff ausgeschlossen, 
wenn von dem beschwerdeführenden Schiffsoffizier oder der Mehr- 
zahl der beschwerdeführenden Schiffsleute gegen seine Mitwirkung 
iderspruch erhoben wird. 
88 6. Die Schutzgebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als 
Inland. 
Deutsche Häfen im Sinne dieses Gesetzes sind nur die Häfen 
des Reichsgebiets. 
  
Zweiter Abschnitt. 
Seefahrtsbücher und Musterung. 
S§§. lI5.] Niemand darf im Reichsgebiet als Schiffsmann 
im Dienst treten, bevor er sich über Namen, Geburtsort und Alter 
vor einem Seemannsamt ausgewiesen und von demselben ein See- 
fahrtsbuch ausgefertigt erhalten hat. 
JIt der Schiffsmann ein Deutscher, so darf er vor vollendetem 
bierzehnten Lebensjahre zur Uebernahme von Schiffsdiensten nicht 
zugelassen werden; auch hat er sich über seine Militärverhältnisse 
dwie, wenn er noch minderjährig ist, darüber auszuweisen, daß 
er von seinem gesetzlichen Vertreter zur Uebernahme von Schiffs- 
diensten ermächtigt worden ist. Der Genehmigung des Vormund— 
chaftsgerichts bedarf es nicht. 
d Mit dem Seefahrtsbuch ist dem Schiffsmanne zugleich ein Ab— 
atuck der Seemannsordnung, des Gesetzes, betreffend die Verpflich— 
* der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute, 
es Gesetzes, betreffend die Stellenvermittelung für Schiffsleute, und 
aner amtlichen Zusammenstellung der Bestimmungen über die 
ilitärverhältnisse der seemännischen und halbseemännischen Bevöl- 
rung auszuhändigen. 
p Der Bundesrath bestimmt, inwieweit als Schiffsleute nur solche 
versonen angemustert werden dürfen, welche nach Untersuchung ihres 
orperlichen Zustandes für den zu übernehmenden Dienst geeig- 
net sind. 
de 8 S. [6.] Die für einen einzelnen Fall ertheilte Ermächtigung 
Geeblichen Vertreters (8 7) gilt im Zweifel als ein für allemal 
u Kraft derselben ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte 
unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung 
n Heuerverträgen oder die Erfüllung der sich aus einem solchen 
ertrag ergebenden Verpflichtungen betreffen. 
§ 9. I7.]) Wer bereits ein Seefahrtsbuch ausgefertigt erhalten
	        
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