Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
46 HGB Buch J. Handelsstand. Abschn. III. § 26—27. 
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wenn die Uebernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise 
von dem Erwerber bekannt gemacht worden ist. 
8 26. Ist der Erwerber des Handelsgeschäftes auf Grund der 
Fortführung der Firma oder auf Grund der im § 25 Absatz 3 be- 
zeichneten Bekanntmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten 
  
Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der 
Gläubiger nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangsvoll- 
streckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek 
oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung er- 
langt hat. 
1991. Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden 
Rechte Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz 
seiner Aufwendungen die Vorschriften der §8§ 1978, 1979. Anwendung. 
Die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Ver- 
bindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse 
gelten im Verhältnisse zwischen dem Gläubiger und dem Erben als 
nicht erloschen. 
Die rechtskräftige Verurtheilung des Erben zur Befriedigung eines 
Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Be- 
friedigung. 
Die Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und 
Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Kon- 
kurses zur Berichtigung kommen würden. 
1978. Ist die Nachlaßverwaltung angeordnet oder der Nachlaß- 
konkurs eröffnet, so ist der Erbe den Nachlaßgläubigern für die bis- 
herige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von 
der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter 
zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von 
dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften 
über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung. 
Dic den Nachlaßgläubigern nach Abs. 1 zustehenden Ansprüche gelten 
als zum Nachlasse gehörend. 
Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlasse zu ersetzen, so- 
weit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Ge- 
schäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte. 
1979. Die Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit durch den Erben 
müssen die Nachlaßgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt 
gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, 
daß der Nachlaß zur Berichtigung aller Nachlaßverbindlichkeiten ausreiche. 
entsprechende Anwendung. 
Die Haftung des Uebernehmers kann nicht durch Vereinbarung zwischen 
ihm und dem bisherigen Schuldner ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
CPO29 (665bl. Hat Jemand das Vermögen eines Anderen durch Ver- 
trag mit demselben nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Anderen 
übernommen, so finden auf die Erthetlung einer vollstreckbaren Ausfertigung
	        
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