Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt III. Vertragsverhältniß. 915 
Bestimmungen ohne Verzögerung der Reise unausführbar ist, so 
hat der Kapitän, sobald ein Seemannsamt angegangen werden kann, 
bei demselben unter Darlegung der Hinderungsgründe die Musterung 
nachzuholen, oder, sofern auch diese nachträgliche Musterung nicht 
mehr möglich ist, den Sachverhalt anzuzeigen. Ein Vermerk über 
le Anzeige ist vom Seemannsamt in die Musterrolle und in die 
Seefahrtsbücher der betheiligten Schiffsleute einzutragen. 
§ 26. I23.] Die Kosten der Musterungsverhandlungen, ein- 
Föliehüich der Ausfertigung der Musterrolle, fallen dem Rheder 
uUr Last. 
Die Bestimmungen über die in gleicher Höhe für alle See- 
mannsämter innerhalb des Reichsgebiets festzustellenden Kosten er- 
folgen durch den Bundesrath. 
Dritter Abschnitt. 
Vertragsverhältniß. 
§ 27. 124.] Die Gültigkeit des Heuervertrags ist durch 
schriftliche Abfassung und durch den nachfolgenden Vollzug der An- 
musterung nicht bedingt. Jedoch ist dem Schiffsmanne bei der An- 
heuerung ein von dem Kapitän oder dem Vertreter der Rhederei 
12 Abs. 2) unterschriebener Ausweis (Heuerschein) zu geben, 
welcher enthält: 
Namen des Schiffes, 
Angabe der Dienststellung, 
Angabe der Reise oder Dauer des Vertrags, 
Höhe der Heuer, 
Zeit und Ort der Anmusterung. 
Aufkündigungsfristen und sonstige die Lösung des Heuerver- 
trags betreffende Zeitbestimmungen sollen für beide vertragschließende 
heile gleich sein. Bei entgegenstehender Vereinbarung kann der 
Schiffsmann die dem anderen Theile zugestandene Frist oder Zeit- 
estimmung für sich in Anspruch nehmen. 
§ 28. Der Heuervertrag kann für eine Reise oder auf Zeit 
abgeschlossen werden. 
Ist bei der Anheuerung für eine Reise deren Endziel nicht 
angegeben, so läuft in Ermangelung anderweitiger Vereinbarung, 
Unbeschadet der Vorschrift des § 69, der Heuervertrag bis zur 
ückkehr in den Hafen der Ausreise (8 14). 
6 Bei Anheuerung auf unbestimmte Zeit soll im Heuervertrag 
e Kündigungsfrist angegeben oder in anderer Weise über die 
  
1 Bek. 22./2. 73 (CBl 62); 24./11. 85 (CBl 525); 17./11. 99 (CBl 395). 
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