— —
916 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8 29—36.
— —
Beendigung des Dienstverhältnisses Bestimmung getroffen werden.
Ist dies nicht geschehen, so kann jeder Teil in jedem Hafen, wel-
chen das Schiff zum Löschen oder Laden anläuft, vom Vertrag unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von vierundzwanzig Stunden
zurücktreten. .
§ 29. [25.) Ist bei dem Abschlusse des Heuervertrags die
Vereinbarung über den Betrag der Heuer nicht durch ausdrüuck=
liche Erklärung getroffen worden, so wird im Zweifel die Heuer
als vereinbart angesehen, die das Seemannsamt des Hafens, m
welchem der Schiffsmann angemustert wird, für die daselbst zur
Zeit der Anmusterung übliche erklärt. ·
§30.[26.]HateinSchiffsmannsichdurchmehrereVertkåge
für ein und dieselbe Zeit verheuert, so geht, falls auf Grund eines
der Verträge eine Anmusterung stattgefunden hat, dieser, sonst der
zuerst abgeschlossene Vertrag vor.
§ 31. /27.] Wird ein Schiffsmann erst nach Anfertigung der
Musterrolle geheuert, so gelten für ihn in Ermangelung anderer
Vertragsbestimmungen die nach Inhalt der Musterrolle mit der
übrigen Schiffsmannschaft getroffenen Abreden. "
§ 32. (28.] Die Verpflichtung des Schiffsmanns, sich mit
seinen Sachen an Bord einzufinden und Schiffsdienste zu leisten,
beginnt, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, mit der Anmusterung
Der Zeitpunkt, zu welchem der Dienstantritt erfolgen soll, ist dem
Schiffsmanne bei der Anheuerung, der Liegeplatz oder ein Meldeort
ist ihm bei der Anmusterung anzugeben.
Wenn der Schiffsmann den Dienstantritt länger als vierund=
zwanzig Stunden verzögert, ist der Kapitän oder der Rheder zum
Rücktritte von dem Heuervertrage befugt. Die Ansprüche wegen
etwaiger Mehrausgaben für einen Ersatzmann und wegen sonstiger
aus der Verzögerung erwachsener Schäden werden hierdurch m
berührt.
8 33. 129.)1 Der Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung
ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund dem Antritt oder
der Fortsetzung des Dienstes sich entzieht, kann auf Antrag de
Kapitäns vom Seemannsamte, wo aber ein solches nicht vor-
handen ist, von der Ortspolizeibehörde zwangsweise zur Erfüllung
einer Pflicht alten werden.
seiner Pflicht angehalte r —
1StGB 298. Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft rbek
sich verborgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen, wir
ohne Unterschied, ob das Vergehen im Inlande oder im Auslande begangen
worden ist, mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.