Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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916 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8 29—36. 
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Beendigung des Dienstverhältnisses Bestimmung getroffen werden. 
Ist dies nicht geschehen, so kann jeder Teil in jedem Hafen, wel- 
chen das Schiff zum Löschen oder Laden anläuft, vom Vertrag unter 
Einhaltung einer Kündigungsfrist von vierundzwanzig Stunden 
zurücktreten. . 
§ 29. [25.) Ist bei dem Abschlusse des Heuervertrags die 
Vereinbarung über den Betrag der Heuer nicht durch ausdrüuck= 
liche Erklärung getroffen worden, so wird im Zweifel die Heuer 
als vereinbart angesehen, die das Seemannsamt des Hafens, m 
welchem der Schiffsmann angemustert wird, für die daselbst zur 
Zeit der Anmusterung übliche erklärt. · 
§30.[26.]HateinSchiffsmannsichdurchmehrereVertkåge 
für ein und dieselbe Zeit verheuert, so geht, falls auf Grund eines 
der Verträge eine Anmusterung stattgefunden hat, dieser, sonst der 
zuerst abgeschlossene Vertrag vor. 
§ 31. /27.] Wird ein Schiffsmann erst nach Anfertigung der 
Musterrolle geheuert, so gelten für ihn in Ermangelung anderer 
Vertragsbestimmungen die nach Inhalt der Musterrolle mit der 
übrigen Schiffsmannschaft getroffenen Abreden. " 
§ 32. (28.] Die Verpflichtung des Schiffsmanns, sich mit 
seinen Sachen an Bord einzufinden und Schiffsdienste zu leisten, 
beginnt, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, mit der Anmusterung 
Der Zeitpunkt, zu welchem der Dienstantritt erfolgen soll, ist dem 
Schiffsmanne bei der Anheuerung, der Liegeplatz oder ein Meldeort 
ist ihm bei der Anmusterung anzugeben. 
Wenn der Schiffsmann den Dienstantritt länger als vierund= 
zwanzig Stunden verzögert, ist der Kapitän oder der Rheder zum 
Rücktritte von dem Heuervertrage befugt. Die Ansprüche wegen 
etwaiger Mehrausgaben für einen Ersatzmann und wegen sonstiger 
aus der Verzögerung erwachsener Schäden werden hierdurch m 
berührt. 
8 33. 129.)1 Der Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung 
ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund dem Antritt oder 
der Fortsetzung des Dienstes sich entzieht, kann auf Antrag de 
Kapitäns vom Seemannsamte, wo aber ein solches nicht vor- 
handen ist, von der Ortspolizeibehörde zwangsweise zur Erfüllung 
einer Pflicht alten werden. 
seiner Pflicht angehalte r — 
1StGB 298. Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft rbek 
sich verborgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen, wir 
ohne Unterschied, ob das Vergehen im Inlande oder im Auslande begangen 
worden ist, mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
	        
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