— Abschnitt III. Vertragsverhältniß. 919
Abs. 4 gelten als Festtage im Ausland auch die kirchlich gebotenen
Festtage des Liegeorts.
§40. Die Vorschriften des § 35 Abs. 3 und des § 37 Abf. 3
finden auf Schiffsoffiziere keine Anwendung, sofern nicht ein Ande-
res vereinbart ist.
§ 41. 132.] Bei Seegefahr, besonders bei drohendem Schiff-
bruche, sowie bei Gewalt und Angriff gegen Schiff oder Ladung
hat der Schiffsmann alle befohlene Hülfe zur Erhaltung von Schiff
und Ladung unweigerlich zu leisten und darf ohne Einwilligung
des Kapitäns, solange dieser selbst an Bord bleibt, das Schiff nicht
verlassen.
Er bleibt verbunden, bei Schiffbruch für Rettung der Personen
und ihrer Sachen, sowie für Sicherstellung der Schiffstheile, der
eräthschaften und der Ladung, den Anordnungen des Kapitäns
gemäß, nach besten Kräften zu sorgen und bei der Bergung gegen
ortbezug der Heuer und der Verpflegung Hülfe zu leisten.
§ 42. (33.] Der Schiffsmann ist, auch wenn der Heuerver-
trag in Folge eines Verlustes des Schiffes beendigt ist (§ 69),
verpflichtet, auf Verlangen bei der Verklarung mitzuwirken und seine
Aussage eidlich zu bestärken.
Dieser Verpflichtung hat er gegen Zahlung der etwa erwachsen-
den Versäumniß-, Reise= und Verpflegungskosten, deren Höhe im
Streitfalle die Verklarungsbehörde, im Auslande der Konsul, fest-
zusetzen hat, nachzukommen. Auf Verlangen des Schiffsmanns ist
ihm für die Versäumniß-, Reise= und Verpflegungskosten ein an-
gemessener Vorschuß zu zahlen.
§ 43. (34.] Stellt sich nach Antritt der Reise heraus, daß
der Schiffsmann zu dem Dienste, zu welchem er sich verheuert hat,
untauglich ist, so ist der Kapitän befugt, ihn im Range herab-
zusetzen und seine Heuer verhältnißmäßig zu verringern. Diese
Befugniß besteht nicht gegenüber Schiffsoffizieren.
Wird von dieser Befugniß Gebrauch gemacht, so hat der Kapitän
die getroffene Anordnung und die die Anordnung begründenden That—
achen, sobald thunlich, in das Schiffstagebuch einzutragen, die Ein—
ragung dem Schiffsmanne vorzulesen und in dem Tagebuche zu
vermerken, daß und wann dies geschehen ist. Vor der Eröffnung und
intragung tritt die Verringerung der Heuer nicht in Wirksamkeit.
Dem Schiffsmann ist auf Verlangen eine vom Kapitän unter—
zeichnete Abschrift der Eintragung auszuhändigen.
Gegen die getroffene Anordnung kann der Schiffsmann die
ntscheidung des Seemannsamts anrufen, welches zuerst angegangen
werden kann. Erst nach Entscheidung des Seemannsamts, falls