Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— Abschnitt III. Vertragsverhältniß. 919 
Abs. 4 gelten als Festtage im Ausland auch die kirchlich gebotenen 
Festtage des Liegeorts. 
§40. Die Vorschriften des § 35 Abs. 3 und des § 37 Abf. 3 
finden auf Schiffsoffiziere keine Anwendung, sofern nicht ein Ande- 
res vereinbart ist. 
§ 41. 132.] Bei Seegefahr, besonders bei drohendem Schiff- 
bruche, sowie bei Gewalt und Angriff gegen Schiff oder Ladung 
hat der Schiffsmann alle befohlene Hülfe zur Erhaltung von Schiff 
und Ladung unweigerlich zu leisten und darf ohne Einwilligung 
des Kapitäns, solange dieser selbst an Bord bleibt, das Schiff nicht 
verlassen. 
Er bleibt verbunden, bei Schiffbruch für Rettung der Personen 
und ihrer Sachen, sowie für Sicherstellung der Schiffstheile, der 
eräthschaften und der Ladung, den Anordnungen des Kapitäns 
gemäß, nach besten Kräften zu sorgen und bei der Bergung gegen 
ortbezug der Heuer und der Verpflegung Hülfe zu leisten. 
§ 42. (33.] Der Schiffsmann ist, auch wenn der Heuerver- 
trag in Folge eines Verlustes des Schiffes beendigt ist (§ 69), 
verpflichtet, auf Verlangen bei der Verklarung mitzuwirken und seine 
Aussage eidlich zu bestärken. 
Dieser Verpflichtung hat er gegen Zahlung der etwa erwachsen- 
den Versäumniß-, Reise= und Verpflegungskosten, deren Höhe im 
Streitfalle die Verklarungsbehörde, im Auslande der Konsul, fest- 
zusetzen hat, nachzukommen. Auf Verlangen des Schiffsmanns ist 
ihm für die Versäumniß-, Reise= und Verpflegungskosten ein an- 
gemessener Vorschuß zu zahlen. 
§ 43. (34.] Stellt sich nach Antritt der Reise heraus, daß 
der Schiffsmann zu dem Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, 
untauglich ist, so ist der Kapitän befugt, ihn im Range herab- 
zusetzen und seine Heuer verhältnißmäßig zu verringern. Diese 
Befugniß besteht nicht gegenüber Schiffsoffizieren. 
Wird von dieser Befugniß Gebrauch gemacht, so hat der Kapitän 
die getroffene Anordnung und die die Anordnung begründenden That— 
achen, sobald thunlich, in das Schiffstagebuch einzutragen, die Ein— 
ragung dem Schiffsmanne vorzulesen und in dem Tagebuche zu 
vermerken, daß und wann dies geschehen ist. Vor der Eröffnung und 
intragung tritt die Verringerung der Heuer nicht in Wirksamkeit. 
Dem Schiffsmann ist auf Verlangen eine vom Kapitän unter— 
zeichnete Abschrift der Eintragung auszuhändigen. 
Gegen die getroffene Anordnung kann der Schiffsmann die 
ntscheidung des Seemannsamts anrufen, welches zuerst angegangen 
werden kann. Erst nach Entscheidung des Seemannsamts, falls 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.