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920 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8 44—50.
aber ein solches nicht angerufen ist, bei der Abmusterung, dürfen Ein-
tragungen über den Sachverhalt in das Seefahrtsbuch, und zwar
nur durch das Seemannsamt, vorgenommen werden.
§ 44. 135.] Die Heuer ist vom Tage der Anmusterung, falls
diese dem Dienstantritte vorangeht, sonst vom Tage des Dienst-
antritts an zu zahlen.
Als Dienstzeit gilt auch die zur Erreichung des Meldeorts
(8§ 32) erforderliche Reisezeit. "
§ 45. 136.] Die Heuer hat der Schiffsmann, sofern keine
andere Vereinbarung getroffen ist, erst nach Beendigung der Reise
oder des Dienstverhältnisses zu beanspruchen.
Der Schiffsmann kann jedoch in einem Hafen, in welchem das
Schiff ganz oder zum größeren Theil entlöscht wird, die Auszahlung
der Hälfte der bis dahin verdienten Heuer (8 80) verlangen, sofern
bereits drei Monate seit der Anmusterung verflossen sind. In
gleicher Weise ist der Schiffsmann bei Ablauf je weiterer drei
Monate nach der früheren Auszahlung wiederum die Auszahlung der
Hälfte der seit der letzten Auszahlung verdienten Heuer zu fordern
berechtigt.
Ist die Anheuerung auf Zeit erfolgt (8 28), so kann der Schiffs-
mann bei Rückkehr in den Hafen der Ausreise die bis dahin vel-
diente Heuer beanspruchen.
§ 46. Die Auszahlung des dem Schiffsmanne bei der Be-
endigung des Dienstverhältnisses zustehenden Heuerguthabens muß
an ihn persönlich und, soweit nicht im Auslande die dortigen Ge-
setze eine andere Behörde bestimmen, vor dem abmusternden See-
mannsamt oder durch dessen Vermittelung geschehen und von diesem
in der Abmusterungsverhandlung bescheinigt werden. Bei Ver-
hinderung des Schiffsmanns ist mit dessen Zustimmung die Aus-
zahlung an ein Familienmitglied zulässig. In einer Gast= oder
Schankwirthschaft darf die Auszahlung nicht vorgenommen werden.
Von der Mitwirkung des Seemannsamts darf abgesehen werden,
wenn sie ohne Verzögerung der Reise nicht herbeigeführt werden
kann.
Das Seemannsamt ist verpflichtet, bei der Abmusterung die
dem Schiffsmann auszuzahlende Heuer auf dessen Antrag ganz
oder theilweise in Empfang zu nehmen und nach Angabe des
Schiffsmanns an auswärts wohnende Angehörige desselben oder
an Sparkassen oder sonstige Verwahrungsstellen gebührenfrei zu
übermitteln. Die durch die Uebermittelung entstehenden baaren
Auslagen werden, sofern der Schiffsmann ein Deutscher ist, von
dem Rheder getragen.