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Abschnitt III. Vertragsverhältniß. 921
§ 47. 137.] Inwieweit vor dem Antritte der Reise Vor-
schußzahlungen auf die Heuer zu leisten oder Handgelder zu zahlen
sind, bestimmt in. Ermangelung einer Vereinbarung der Ortsgebrauch
des Hafens, in welchem der Schiffsmann angemustert wird.
§ 48. 138.] Alle Zahlungen an Schiffsleute müssen nach
Wahl derselben, Vorschußzahlungen jedoch nach Wahl des Kapitäns,
entweder in baar oder mittelst einer auf den Rheder ausgestellten
Anweisung geleistet werden. Die Zahlbarkeit der Anweisungen
darf bei Vorschußzahlungen an die Bedingung geknüpft werden,
daß der Schiffsmann sich bei der Abfahrt des Schiffes an Bord
befindet. Im Uebrigen muß die Anweisung unbedingt und auf Sicht
gestellt sein.
§ 49. 139.] Vor Antritt der Reise ist ein Abrechnungsbuch
anzulegen, in welchem die verdiente Heuer und der verdiente Ueber-
tundenlohn in regelmäßigen Zeitabschnitten zu berechnen, sowie
alle auf die Heuer geleisteten Vorschuß= und Abschlagszahlungen
und die etwa gegebenen Handgelder, bei Zahlung in fremder Währung
auch der zu Grunde gelegte Kurs, einzutragen sind. In dem Ab-
rechnungsbuch ist von dem Schiffsmann über den Empfang jeder
ahlung zu quittiren. Die Zahl der geleisteten Ueberstunden, sowie
er danach verdiente Ueberstundenlohn ist wöchentlich und spätestens
am Tage nach dem jedesmaligen Verlassen eines Hafens in dem
rechnungsbuche zu vermerken; sodann ist dieser Vermerk dem
chiffsmanne zur unterschriftlichen Anerkennung vorzulegen. Ver-
weigert er die Anerkennung, so ist auch dies und der hierfür ange-
gebene Grund im Abrechnungsbuche zu vermerken.
Ferner ist jedem Schiffsmanne, der es verlangt, noch ein
besonderes Heuerbuch zu übergeben und darin ebenfalls die ver-
kente Heuer, der verdiente Ueberstundenlohn, sowie jede auf die
euer des Inhabers geleistete Zahlung, bei Zahlung in fremder
ährung auch der zu Grunde gelegte Kurs, einzutragen. Vor der
Abmusterung ist dem Schiffsmann in diesem Heuerbuche sein Ge-
ammtguthaben zu berechnen.
§ 50. (40.] Wenn die Zahl der Mannschaft des Decks= oder
Maschinendienstes sich während der Reise vermindert und der weitere
erlauf der Reise eine Verminderung der Arbeitsanforderungen
nicht in Aussicht stellt, so muß der Kapitän die Mannschaft ergänzen,
r* die Umstände es gestatten. Solange eine Ergänzung nicht
erfolgt. sind die während der Fahrt ersparten Heuergelder unter
kesenigen Schiffsleute desselben Dienstzweigs, welchen dadurch eine
ehrarbeit erwachsen ist, nach Verhältniß dieser und der Heuer
zu vertheilen. Ein Anspruch auf die Vertheilung findet jedoch