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Handelsfirma. 47
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aftbar, so verjähren die Ansprüche der Gläubiger gegen den früheren
Inhaber mit dem Ablaufe von fünf Jahren, falls nicht nach den
allgemeinen Vorschriften die Verjährung schon früher eintritt.
Die Verjährung beginnt im Falle des 8 25 Absatz 1 mit dem
Ende des Tages, an welchem der neue Inhaber der Firma in das
Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen
worden ist, im Falle des § 25 Absatz 3 mit dem Ende des Tages,
an welchem die Kundmachung der Uebernahme stattgefunden hat.
Konnte der Gläubiger die Leistung erst in einem späteren Zeitpunkte
verlangen, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkte.
§ 27. Wird ein zu einem Nachlasse gehörendes Handelsgeschäft
bon dem Erben fortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben
für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten die Vorschriften des § 25
entsprechende Anwendung.
Die unbeschränkte Haftung nach § 25 Alsatz 1 tritt nicht ein,
wenn die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablaufe von drei
onaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfalle
der Erbschaft Kenntniß erlangt hat, eingestellt wird. Auf den Lauf
des Urtheils gegen den Uebernehmer die Vorschriften des § 727 entsprechende
Anwendung.
727 [(665). Eine vollstreckkare Ausfertigung kann für den Rechts-
nachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Gläubigers sowie gegen den-
jenigen Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Schuldners und
denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen welche das
Urtheil nach § 325 wirksam ist, ertheilt werden, sofern die Rechts-
nachfolge oder das Besitzverhältniß bei dem Gerichte offenkundig ist
oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen
wird. ] Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältniß bei dem
Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Das Gleiche gilt für die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
hegen denjenigen, welcher ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter
der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für welche
er nach 8 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern
sie vor dem Erwerbe des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig
festgestent worden sind. -
730 [6661. In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727—729
türf die vollstrechbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden er-
beilt werden.] Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört werden.
de Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
r 731 l6671. Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den 88 727—729
* orderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozeßgericht erster
lans aus dem Urtheil auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel Klage zu
en.