Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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922 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 851—57. 
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nicht statt, wenn die Verminderung der Mannschaft durch Ent— 
weichung herbeigeführt ist und die Sachen des entwichenen Schiffs- 
manns nicht an Bord zurückgeblieben sind. 
§ 51. Wird ein Schiffsmann bei Abfahrt des Schiffes ver- 
mißt, so hat der Kapitän demjenigen Seemannsamt, in dessen Be- 
zirke zuerst diese Wahrnehmung gemacht wird, behufs Ermittelung 
sobald als thunlich Anzeige zu erstatten und das Seefahrtsbuch 
des Vermißten zu übermitteln. 
8 52. I41.] In allen Fällen, in welchen ein Schiff mehr als 
zivei Jahre auswärts verweilt, tritt für den seit zwei Jahren 
im Dienste befindlichen Schiffsmann eine Erhöhung der Heuer 
ein, wenn diese nach Zeit bedungen ist. 
Diese Erhöhung wird, wie folgt, bestimmt: " 
1. der Schiffsjunge tritt mit Beginn des dritten Jahres in die 
in der Musterrolle bestimmte oder aus derselben als Durch- 
schnittsbetrag sich ergebende Heuer der Leichtmatrosen und mit 
Beginn des vierten Jahres in die in der Musterrolle be- 
stimmte Heuer der Vollmatrosen ein; „ 
2.1 der Leichtmatrose erhält mit Beginn des dritten Jahres 
die in der Musterrolle bestimmte Heuer der Vollmatrosen 
und mit Beginn des vierten Jahres ein Fünftel derselben mehr 
an Heuer; 
3. für die übrige Schiffsmannschaft steigt die in der Musterrolle 
angegebene Heuer mit Beginn des dritten Jahres um ein 
Fünftel und mit Beginn des vierten Jahres um ein ferneres 
Fünftel ihres ursprünglichen Betrags. 
In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1, 2 tritt der Schiffsmann 
mit der Erhöhung der Heuer zugleich in die entsprechende Rang- 
klasse ein. 
§ 53. (42.] Die aus den Dienst= und Heuerverträgen her- 
rührenden Forderungen des Kapitäns und der zur Schiffsmannschaft 
gehörigen Personen, welche auf einem nach den §8 862, 863 des 
Handelsgesetzbuchs als verschollen anzusehenden Schiffe sich befun- 
den haben, werden fällig mit Ablauf der Verschollenheitsfrist. Das 
Dienstverhältniß gilt sodann einen halben Monat nach dem Tage 
für beendet, bis zu welchem die letzte Nachricht über das Schiff 
reicht. 
Der Betrag der Forderungen ist dem Seemannsamte des 
Heimathshafens und in Ermangelung eines solchen dem Seemanns- 
amte des Registerhafens zu übergeben. Das Seemannsamt hat 
die Aushändigung an die Empfangsberechtigten zu vermitteln.— 
1 Fassung des G v. 23./3. 03 (Rl 57). 
  
  
  
 
	        
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