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922 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 851—57.
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nicht statt, wenn die Verminderung der Mannschaft durch Ent—
weichung herbeigeführt ist und die Sachen des entwichenen Schiffs-
manns nicht an Bord zurückgeblieben sind.
§ 51. Wird ein Schiffsmann bei Abfahrt des Schiffes ver-
mißt, so hat der Kapitän demjenigen Seemannsamt, in dessen Be-
zirke zuerst diese Wahrnehmung gemacht wird, behufs Ermittelung
sobald als thunlich Anzeige zu erstatten und das Seefahrtsbuch
des Vermißten zu übermitteln.
8 52. I41.] In allen Fällen, in welchen ein Schiff mehr als
zivei Jahre auswärts verweilt, tritt für den seit zwei Jahren
im Dienste befindlichen Schiffsmann eine Erhöhung der Heuer
ein, wenn diese nach Zeit bedungen ist.
Diese Erhöhung wird, wie folgt, bestimmt: "
1. der Schiffsjunge tritt mit Beginn des dritten Jahres in die
in der Musterrolle bestimmte oder aus derselben als Durch-
schnittsbetrag sich ergebende Heuer der Leichtmatrosen und mit
Beginn des vierten Jahres in die in der Musterrolle be-
stimmte Heuer der Vollmatrosen ein; „
2.1 der Leichtmatrose erhält mit Beginn des dritten Jahres
die in der Musterrolle bestimmte Heuer der Vollmatrosen
und mit Beginn des vierten Jahres ein Fünftel derselben mehr
an Heuer;
3. für die übrige Schiffsmannschaft steigt die in der Musterrolle
angegebene Heuer mit Beginn des dritten Jahres um ein
Fünftel und mit Beginn des vierten Jahres um ein ferneres
Fünftel ihres ursprünglichen Betrags.
In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1, 2 tritt der Schiffsmann
mit der Erhöhung der Heuer zugleich in die entsprechende Rang-
klasse ein.
§ 53. (42.] Die aus den Dienst= und Heuerverträgen her-
rührenden Forderungen des Kapitäns und der zur Schiffsmannschaft
gehörigen Personen, welche auf einem nach den §8 862, 863 des
Handelsgesetzbuchs als verschollen anzusehenden Schiffe sich befun-
den haben, werden fällig mit Ablauf der Verschollenheitsfrist. Das
Dienstverhältniß gilt sodann einen halben Monat nach dem Tage
für beendet, bis zu welchem die letzte Nachricht über das Schiff
reicht.
Der Betrag der Forderungen ist dem Seemannsamte des
Heimathshafens und in Ermangelung eines solchen dem Seemanns-
amte des Registerhafens zu übergeben. Das Seemannsamt hat
die Aushändigung an die Empfangsberechtigten zu vermitteln.—
1 Fassung des G v. 23./3. 03 (Rl 57).