Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt III. Vertragsverhältnißt. 923 
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ÖÊ se ÔÛ/I 
8 54. 143.] Dem Schiffsmanne gebührt Beköstigung für Rech- 
nung des Schiffes von dem Zeitpunkte des Dienstantritts an bis 
zur Abmusterung, jedoch wenn diese ohne Verzögerung der Reise 
Unausführbar ist, bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Er 
darf die verabreichten Speisen und Getränke nur zu seinem eigenen 
Bedarfe verwenden und nichts davon veräußern, vergeuden oder 
sonst bei Seite bringen. Anstatt der Beköstigung kann auf Grund 
asandener Abrede eine entsprechende Geldentschädigung gewährt 
verden. 
§ 55. I(44.] Die Schiffsmannschaft hat an Bord des Schiffes 
vom Zeitpunkte des Dienstantritts an bis zur Abmusterung, jedoch 
wenn diese ohne Verzögerung der Reise unausführbar ist, bis zur 
Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf einen, ihrer Zahl 
und der Größe des Schiffes entsprechenden, nur für sie und ihre 
Sachen bestimmten wohlverwahrten und genügend zu lüftenden 
Logisraum. 
Kann dem Schiffsmann in Folge eines Unfalls oder aus 
anderen Gründen zeitweilig ein Unterkommen auf dem Schiffe nicht 
gewährt werden, so ist ihm ein anderweitiges angemessenes Unter- 
kommen zu verschaffen. 
§ 56. 145.] Die dem Schiffsmanne für den Tag mindestens 
zu verabreichenden Speisen und Getränke (8 54) bestimmen sich, 
soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, nach dem örtlichen Rechte 
hes Heimathshafens und in Ermangelung eines solchen nach dem 
ortlichen Rechte des Registerhafens. Der Erlaß näherer Bestim- 
mungen steht den Landesregierungen im Verordnungswege und, 
sofern es an einem inländischen Heimathshafen oder Register- 
hafen fehlt, dem Reichskanzler zu. 
Uueber Größe und Einrichtung des Logisraums (§8 55), über 
ie Einrichtung von Wasch- und Baderäumen und Aborten an 
ord der Schiffe und die mindestens mitzunehmenden Heilmittel 
beschließt der Bundesrath. Die Beschlüsse des Bundesraths sind 
dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntniß— 
nahme vorzulegen. 
§ 57. (46.) Der Kapitän ist berechtigt, bei ungewöhnlich 
langer Dauer der Reise oder wegen eingetretener Unfälle, eine Kür- 
zung der Rationen oder eine Aenderung hinsichtlich der Wahl der 
Speisen und Getränke eintreten zu lassen. 
  
1 Bek. betr. die Logis-, Wasch= und Baderäume sowie die Aborte für die 
Schiffsmannschaft auf Kauffahrteischiffen 2./7. 05 (R Bl 563); Bek. betr. 
krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen 3./7. 05 (RGl 568).
	        
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