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Abschnitt III. Vertragsverhältnißt. 923
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8 54. 143.] Dem Schiffsmanne gebührt Beköstigung für Rech-
nung des Schiffes von dem Zeitpunkte des Dienstantritts an bis
zur Abmusterung, jedoch wenn diese ohne Verzögerung der Reise
Unausführbar ist, bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Er
darf die verabreichten Speisen und Getränke nur zu seinem eigenen
Bedarfe verwenden und nichts davon veräußern, vergeuden oder
sonst bei Seite bringen. Anstatt der Beköstigung kann auf Grund
asandener Abrede eine entsprechende Geldentschädigung gewährt
verden.
§ 55. I(44.] Die Schiffsmannschaft hat an Bord des Schiffes
vom Zeitpunkte des Dienstantritts an bis zur Abmusterung, jedoch
wenn diese ohne Verzögerung der Reise unausführbar ist, bis zur
Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf einen, ihrer Zahl
und der Größe des Schiffes entsprechenden, nur für sie und ihre
Sachen bestimmten wohlverwahrten und genügend zu lüftenden
Logisraum.
Kann dem Schiffsmann in Folge eines Unfalls oder aus
anderen Gründen zeitweilig ein Unterkommen auf dem Schiffe nicht
gewährt werden, so ist ihm ein anderweitiges angemessenes Unter-
kommen zu verschaffen.
§ 56. 145.] Die dem Schiffsmanne für den Tag mindestens
zu verabreichenden Speisen und Getränke (8 54) bestimmen sich,
soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, nach dem örtlichen Rechte
hes Heimathshafens und in Ermangelung eines solchen nach dem
ortlichen Rechte des Registerhafens. Der Erlaß näherer Bestim-
mungen steht den Landesregierungen im Verordnungswege und,
sofern es an einem inländischen Heimathshafen oder Register-
hafen fehlt, dem Reichskanzler zu.
Uueber Größe und Einrichtung des Logisraums (§8 55), über
ie Einrichtung von Wasch- und Baderäumen und Aborten an
ord der Schiffe und die mindestens mitzunehmenden Heilmittel
beschließt der Bundesrath. Die Beschlüsse des Bundesraths sind
dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntniß—
nahme vorzulegen.
§ 57. (46.) Der Kapitän ist berechtigt, bei ungewöhnlich
langer Dauer der Reise oder wegen eingetretener Unfälle, eine Kür-
zung der Rationen oder eine Aenderung hinsichtlich der Wahl der
Speisen und Getränke eintreten zu lassen.
1 Bek. betr. die Logis-, Wasch= und Baderäume sowie die Aborte für die
Schiffsmannschaft auf Kauffahrteischiffen 2./7. 05 (R Bl 563); Bek. betr.
krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen 3./7. 05 (RGl 568).