Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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926 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8 62—606. 
2. wenn er die Reise angetreten hat, bis zu dem Tage, an 
welchem er das Schiff verläßt. 
Für die Dauer des Aufenthalts in einer Krankenanstalt ge— 
bührt dem Schiffsmanne keine Heuer. Hat er aber Angehörige, 
deren Unterhalt er bisher ganz oder überwiegend aus seinem Arbeits- 
verdienst als Schiffsmann bestritten hat, so ist ein Viertel der Heuer 
zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die Angehörigen 
erfolgen. 
Ist der Schiffsmann bei der Vertheidigung des Schiffes zu 
Schaden gekommen, so hat er auf eine angemessene, im Streit- 
falle vom Seemannsamte vorläufig festzusetzende Belohnung Anspruch. 
Jür Schiffsleute, die zur Verpflegung und Bedienung der an 
Bord befindlichen Personen angenommen sind, tritt in diesem Falle, 
sofern es für den Schiffsmann günstiger ist, an Stelle der vertrags- 
mäßigen Monatsheuer der gemäß § 10 des See-Unfallversicherungs- 
gesetzes vom Reichskanzler festgesetzte Durchschnittsbetrag des Monats- 
lohns ohne Hinzurechnung des Wertes der gewährten Beköstigung. 
§ 62. (50.] Auf den Schiffsmann, welcher die Krankheit oder 
Verletzung durch eine strafbare Handlung sich zugezogen oder den 
Dienst ohne einen ihn nach § 74 dazu berechtigenden Grund ver- 
lassen hat, finden die §§ 59 bis 61 keine Anwendung. 
Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, entscheidet vor— 
läufig das Seemannsamt. 
§ 63. Muß der Schiffsmann wegen Erkrankung oder Ver 
letzung am Lande zurückgelassen werden, so hat, soweit der Schiffs- 
mann nicht ein Anderes bestimmt, der Kapitän die Sachen und 
das Heuerguthaben des Schiffsmanns behufs Fürsorge für deren 
Aufbewahrung dem am Orte der Zurücklassung befindlichen See- 
mannsamte zu überliefern. Mit Genehmigung dieses Seemanns- 
amts kann die Ueberlieferung an eine andere geeignete Stelle, ins- 
besondere an die Verwaltung der Krankenanstalt, in welche der 
Schiffsmann aufgenommen ist, erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn 
sich am Orte der Zurücklassung kein Seemannsamt befindet. In 
diesem Falle hat der Kapitän dem Seemannsamt, in dessen Bezirke 
die Zurücklassung erfolgt, von dem Sachverhalt Anzeige zu machen- 
Der Kapitän hat bei Ueberlieferung der Sachen eine von ihm 
und einem Schiffsoffizier, in Ermangelung eines solchen von einem 
Schiffsmanne, zu unterschreibende Aufzeichnung der Sachen und des 
Betrags des Heuerguthabens beizufügen und ein zweites Exemplar 
der Aufzeichnung unter Vermerk der Aufbewahrungsstelle dem 
Schiffsmanne zu übergeben. 
Bei Erkrankung oder Verletzung des Kapitäns hat der Stell- 
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