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928 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8§ 67—71.
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Hafen zu verstehen, von welchem das Schiff seine Ausreise an-
getreten hat. Wenn jedoch das Schiff von einem nicht europäischen
Hafen (8 82) kommt und seine Ausreise von einem deutschen
Hafen angetreten hat, so gilt auch jede Reise nach einem Hafen
Großbritanniens, des Kanals, der Nordsee, des Kattegats, des
Sundes oder der Ostsee als Rückreise, falls die Reise thatsächlich
in dem betreffenden Hafen endet, und dies der Schiffsmannschaft
spätestens alsbald nach der Ankunft vom Kapitän erklärt wird.
Endet die Rückreise nicht in dem Hafen der Ausreise, so hat
der Schiffsmann Anspruch auf freie Zurückbeförderung (88 78, 79
nach diesem Hafen oder nach Wahl des Kapitäns auf eine ent-
sprechende, im Streitfalle vom Seemannsamte vorläufig festzu-
setzende Vergütung; außerdem gebührt ihm neben der verdienten
Heuer die Heuer für die Dauer der Zurückbeförderung (8 73).
§ 67. Der für eine bestimmte Zeit geheuerte Schiffsmann ist,
sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, verpflichtet, bis zum
Ablaufe dieser Zeit im Dienste zu verbleiben.
Läuft die Dienstzeit während einer Reise ab, so kann in Er—
mangelung einer anderen Vereinbarung der Schiffsmann seine Ent—
lassung erst im nächsten Hafen, welchen das Schiff zum Löschen
oder Landen anläuft, verlangen. Ist es nach Bescheinigung des
Seemannsamts oder in Ermangelung eines solchen der örtlichen
Behörde dem Kapitän nicht möglich, in dem Hafen einen Ersatz-
mann anzuheuern, so ist der Schiffsmann verpflichtet, gegen eine
Erhöhung der Heuer um ein Viertel, den Dienst bis zu einem
Hafen, in welchem der Ersatz möglich ist, längstens aber noch drei
Monate hindurch fortzusetzen. Ist der Schiffsmann in einem deut-
schen Hafen geheuert, so muß auf sein Verlangen das Dienst-
verhältniß unter den bisherigen Bedingungen bis zur Rückkehr
nach einem deutschen Hafen, längstens aber noch drei Monate
hindurch fortgesetzt werden.
§ 68. l55.] Nach beendigter Reise kann der Schiffsmann
seine Entlassung nicht früher verlangen, als bis die Ladung gé
löscht, das Schiff gereinigt und im Hafen oder an einem anderen
Orte festgemacht, auch die etwa erforderliche Verklarung abgelegt ist.
§ 69. (56.] Der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch
einen Zufall dem Rheder verloren geht, insbesondere
1. wenn es verunglückt;
2. wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kon-
demnirt (8 479 des Handelsgesetzbuchs) und in dem letzteren
Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird;
3. wenn es geraubt wird;