Abschnitt III. Vertragsverhältniß. 929
4. wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise
erklärt wird.
Der Schiffsmann hat alsdann Anspruch auf freie Zurück-
beförderung (88 78, 79) nach dem Hafen der Ausreise oder nach
Wahl des Kapitäns auf eine entsprechende, im Streitfalle vom
Seemannsamte vorläufig festzusetzende Vergütung; außerdem ist
ihm neben der verdienten Heuer noch der Betrag der halben Heuer
für die Dauer der Zurückbeförderung (§ 73) zu gewähren.
§ 70. 1l57.] Der Kapitän kann den Schiffsmann vor Ab-
lauf der Dienstzeit entlassen:
1. solange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffs-
mann zu dem Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, un-
tauglich ist;
2. wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, insbe-
sondere wiederholten Ungehorsams, fortgesetzter Widerspenstig-
keit, wiederholter Trunkenheit im Dienste oder der Schmuggelei
sich schuldig macht;
3. wenn der Schiffsmann des Vergehens des Diebstahls, Be-
trugs, der Untreue, Unterschlagung, Hehlerei oder Urkunden-
fälschung oder einer mit Todesstrafe oder mit Zuchthaus be-
drohten Handlung sich schuldig macht;-
4. wenn der Schiffsmann durch eine strafbare Handlung etne
Krankheit oder Verletzung sich zuzieht, welche ihn arbeits-
unfähig macht;
5. wenn der Schiffsmann mit einer geschlechtlichen Krankheit be-
haftet ist, die den übrigen an Bord befindlichen Personen
Gefahr bringen kann. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich,
sofern ein Arzt zu erlangen ist, nach dessen Gutachten;
6. wenn die Reise, für welche der Schiffsmann geheuert war,
wegen Krieg, Embargo oder Blokade, wegen eines Ausfuhr-
oder Einfuhrverbots oder wegen eines anderen, Schiff oder
Ladung betreffenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt
werden kann.
Der Kapitän muß die Entlassung sowie deren Grund, sobald
P geschehen kann, dem Schiffsmanne mittheilen und in den Fällen
des Abs. 1 Nr. 2 bis 5 spätestens, bevor dieser das Schiff verläßt,
in das Schiffstagebuch eintragen. Dem Schiffsmann ist auf Ver-
angen eine vom Kapitän unterzeichnete Abschrift der Eintragung
auszuhändigen.
§ 71. l58.] Dem Schiffsmanne gebührt in den Fällen des
§ 70 Nr. 1 bis 4 nicht mehr als die verdiente Heuer (8 80).
Im Falle der Nr. 5 bestimmen sich die Ansprüche des Schiffs-
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 59