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930 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8§ 72—75.
manns nach den Vorschriften der 88 59 bis 61. Dies gilt für
Angehörige eines auswärtigen Staates nur insoweit, als nach ciner
im R#l enthaltenen Bekanntmachung Deutschen, die zum Dienste
auf einem Schiffe dieses Staates angestellt sind, durch die dortige
Gesetzgebung oder durch Staatsvertrag eine entsprechende Fürsorgé
gewährleistet ist.
In den Fällen der Nr. 6 stehen dem Schiffsmanne, wenn
die Entlassung nach Antritt der Reise erfolgt, die im 8 69 Abf. 2
bezeichneten Ansprüche zu.
8 72. [59.] Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, wel-
cher aus anderen als aus den im 8 70 erwähnten Gründen vor
Ablauf des Heuervertrags entlassen wird, erhält als Entschädigung
die Heuer für einen Monat unter Anrechnung der etwa empfangenen
Hand= und Vorschußgelder.
Ist die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat
er außerdem Anspruch auf freie Zurückbeförderung (88 78, 79
nach dem Hafen der Ausreise oder nach Wahl des Kapitäns auf
eine entsprechende, im Streitfalle von dem Seemannsamte vol-
läufig festzusetzende Vergütung. Auch erhält er außer der im
Abs. 1 vorgesehenen und der verdienten Heuer (8 80) die Heuer
für die nach § 73 zu berechnende voraussichtliche Dauer seiner
Reise nach dem Rückbeförderungshafen.
§ 73. (60.] Ist der Rückbeförderungshafen ein deutscher, so
wird in Fällen vorzeitiger Entlassung nach Antritt der Reise
(& 72 Abs. 2) behufs Ermittelung der dem Schiffsmanne für die
Rückreise gebührenden Heuer die Dauer der Reise unter Zugrunde-
legung von Dampfschiffsbeförderung, wie folgt, gerechnet:
bei Entlassung: L
a) in einem Hafen der Nordsee oder des Englischen
Kanals, der Ostsee oder der an diese angrenzenden
Gewässer ½ Monat,
b) in einem sonstigen europäischen Hafen (8 82). 1 Monat,
c) in einem außereuropäischen Hafen, mit Ausnahme
der unter d genannten ..... 1½ Monat,
d) in einem Hafen des Großen Ozeans oder
Australiens.. 2 Monat.
Muß die Rückbeförderung ganz oder theilweise mittelst Segelschiffs
stattfinden, so ist für die mittelst Segelschiffs zurückzulegende Stre 6
das Doppelte der Dauer der Dampfsschiffsbeförderung zu rechnell
Erfolgt in den Fällen a und d des Abs. 1 die Rückbeförderung
unter ausschließlicher Benutzung der Eisenbahn, so wird die Dauer
der Reise nicht in Ansatz gebracht.