□
Abschnitt III. Vertragsverhältniß. 931
S
Ú ÛÚe e
Die Dauer der Rückreise wird nach Maßgabe des Vorstehenden,
bei Rückbeförderung nach einem außerdeutschen Hafen unter an-
gemessener Berücksichtigung der Sätze a bis d, im Streitfalle vom
Seemannsamte vorläufig festgesetzt.
11
S
St
§ 74. (61.] Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern:
wenn sich der Kapitän einer schweren Verletzung seiner Pflich-
ten gegen den Schiffsmann, insbesondere durch Mißhandlung
oder durch Duldung solcher seitens anderer Personen der Schiffs-
besatzung, durch grundlose Vorenthaltung von Speise und Trank
oder durch Verabreichung verdorbenen Proviants schuldig macht;
wenn das Schiff die Flagge woechselt;
wenn nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise be-
schlossen, oder wenn eine Zwischenreise beendigt ist, sofern seit
dem Dienstantritt ein oder ein und ein halbes Jahr, je nach-
dem das Schiff in einem europäischen (§ 82) oder in einem
nicht europäischen Hafen sich befindet, verflossen ist;
wenn das Schiff nach einem Hafen bestimmt ist, oder einen
Hafen anlaufen soll, der schon zur Zeit der Anmusterung
durch Pest, Cholera oder Gelbfieber verseucht war, sofern nicht
dem Schiffsmanne bei der Anmusterung dieser Hafen und
die Verseuchung mitgetheilt worden ist. Als verseucht im Sinne
dieser Vorschrift gilt ein Hafen, in dem ein Pest-, Cholera=
oder Gelbfieberherd vorhanden ist. Der Anspruch auf Ent-
lassung fällt fort, sobald die Verseuchung aufgehört hat;
wenn der Schiffsmann beabsichtigt, sich für die Maschinisten-,
Steuermanns= oder Schifferprüfung vorzubereiten oder eine
ihm nachweislich angebotene Stellung als Kapitän anzunehmen,
sofern er einen geeigneten Ersatzmann stellt und durch den
Wechsel dem Schifse kein Aufenthalt entsteht. Ob der vor-
geschlagene Ersatzmann geeignet ist, entscheidet im Streitfalle
das nächste Seemannsamt.
Der Wechsel des Rheders oder Kapitäns giebt dem Schiffs-
manne kein Recht, die Entlassung zu fordern.
§ 75. (62.] Im Falle des § 74 Nr. 3 kann die Entlassung
nicht gefordert werden:
wenn der Schiffsmann für eine längere als die daselbst an-
gegebene Zeit sich verheuert hat. Die Verheuerung auf unbe-
stimmte Zeit oder mit der allgemeinen Bestimmung, daß nach
Beendigung der Ausreise der Dienst für alle Reisen, welche
noch beschlossen werden möchten, fortzusetzen sei, wird als Ver-
heuerung auf solche Zeit nicht angesehen;
2. sobald die Rückreise angeordnet ist.
59 *