Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt III. Vertragsverhältniß. 931 
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Die Dauer der Rückreise wird nach Maßgabe des Vorstehenden, 
bei Rückbeförderung nach einem außerdeutschen Hafen unter an- 
gemessener Berücksichtigung der Sätze a bis d, im Streitfalle vom 
Seemannsamte vorläufig festgesetzt. 
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St 
§ 74. (61.] Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern: 
wenn sich der Kapitän einer schweren Verletzung seiner Pflich- 
ten gegen den Schiffsmann, insbesondere durch Mißhandlung 
oder durch Duldung solcher seitens anderer Personen der Schiffs- 
besatzung, durch grundlose Vorenthaltung von Speise und Trank 
oder durch Verabreichung verdorbenen Proviants schuldig macht; 
wenn das Schiff die Flagge woechselt; 
wenn nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise be- 
schlossen, oder wenn eine Zwischenreise beendigt ist, sofern seit 
dem Dienstantritt ein oder ein und ein halbes Jahr, je nach- 
dem das Schiff in einem europäischen (§ 82) oder in einem 
nicht europäischen Hafen sich befindet, verflossen ist; 
wenn das Schiff nach einem Hafen bestimmt ist, oder einen 
Hafen anlaufen soll, der schon zur Zeit der Anmusterung 
durch Pest, Cholera oder Gelbfieber verseucht war, sofern nicht 
dem Schiffsmanne bei der Anmusterung dieser Hafen und 
die Verseuchung mitgetheilt worden ist. Als verseucht im Sinne 
dieser Vorschrift gilt ein Hafen, in dem ein Pest-, Cholera= 
oder Gelbfieberherd vorhanden ist. Der Anspruch auf Ent- 
lassung fällt fort, sobald die Verseuchung aufgehört hat; 
wenn der Schiffsmann beabsichtigt, sich für die Maschinisten-, 
Steuermanns= oder Schifferprüfung vorzubereiten oder eine 
ihm nachweislich angebotene Stellung als Kapitän anzunehmen, 
sofern er einen geeigneten Ersatzmann stellt und durch den 
Wechsel dem Schifse kein Aufenthalt entsteht. Ob der vor- 
geschlagene Ersatzmann geeignet ist, entscheidet im Streitfalle 
das nächste Seemannsamt. 
Der Wechsel des Rheders oder Kapitäns giebt dem Schiffs- 
manne kein Recht, die Entlassung zu fordern. 
§ 75. (62.] Im Falle des § 74 Nr. 3 kann die Entlassung 
nicht gefordert werden: 
wenn der Schiffsmann für eine längere als die daselbst an- 
gegebene Zeit sich verheuert hat. Die Verheuerung auf unbe- 
stimmte Zeit oder mit der allgemeinen Bestimmung, daß nach 
Beendigung der Ausreise der Dienst für alle Reisen, welche 
noch beschlossen werden möchten, fortzusetzen sei, wird als Ver- 
heuerung auf solche Zeit nicht angesehen; 
2. sobald die Rückreise angeordnet ist. 
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