Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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932 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8 76-86. 
§ 76. l63.] Der Schiffsmann hat in den Fällen des 8 74 
Nr. 1, 2 dieselben Ansprüche, welche für den Fall des 8 72 be— 
stimmt sind. 
In den Fällen des 8 74 Nr. 3 bis 5 gebührt ihm nicht mehr 
als die verdiente Heuer. Jedoch hat er im Falle der Nr. 4 die 
im 8 72 bestimmten Ansprüche, sofern bei der Anmusterung im 
Heimathshafen der Rheder, sein Vertreter (8 12 Abs. 2) oder der 
Kapitän, bei der Anmusterung in einem anderen Hafen der Kapitän 
von der Verseuchung Kenntniß hatte. " 
§ 77. sé64.]) Im Auslande darf der Schiffsmann, welcher seine 
Entlassung fordert, außer in dem Falle eines Flaggenwechsels 
gegen den Willen des Kapitäns erst auf Grund einer vorläufigen 
Entscheidung des Seemannsamts (8 129) den Dienst verlassen. 
8 78. l65.] Ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein 
Anspruch auf freie Zurückbeförderung begründet, so umfaßt er au 
den Unterhalt während der Reise, sowie die Beförderung der Sachen 
des Schiffsmanns. Den Schiffsoffizieren ist die Zurückbeförderung 
und der Unterhalt in der Kajüte zu gewähren. 
Im Streitfall entscheidet über die Art der Zurückbeförderung 
vorläufig das abmusternde Seemannsamt. 
§ 79. l66.] Dem Anspruch auf freie Zurückbeförderung und 
auf Fortbezug von Heuer für die Dauer der Zurückbeförderung 
wird genügt, wenn dem Schiffsmanne, welcher arbeitsfähig ist, 
mit Genehmigung des Seemannsamts ein seiner früheren Stellung 
entsprechender und durch angemessene Heuer zu vergütender Dien 
auf einem deutschen Kauffahrteischiffe nachgewiesen wird, welches 
nach dem Rückbeförderungshafen oder einem demselben nahe be- 
legenen Hafen geht; im letzteren Falle gebührt dem Schiffsmann 
eine entsprechende Vergütung für die weitere freie Zurückbeförderung 
(8§ 78) bis zu dem zuerst bezeichneten Hafen. " 
Ist der Schiffsmann kein Deutscher, so wird ein Schiff seiner 
Nationalität einem deutschen Schiffe gleichgeachtet. 
§ 80. 67.) In den Fällen der 88 45, 53, 61, 64, 69, 71, 72, 
76 wird die verdiente Heuer, sofern die Heuer nicht zeitweise, 
sondern in Bausch und Bogen für die ganze Reise bedungen L 
mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach Verhältniß der ge 
leisteten Dienste, sowie des etwa zurückgelegten Theiles der Reihe 
bestimmt. Zur Ermittelung der in den 88 72, 73 erwähnten Heuer 
für einzelne Monate wird die durchschnittliche Dauer der Reise, 
einschließlich der Ladungs= und Löschungszeit, unter Berücksichtigung 
der Beschaffenheit des Schiffes in Ansatz gebracht und danach die 
Heuer für die einzelnen Monate berechnet. Bei Berechnung der 
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