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Abschnitt IV. Disziplinarvorschriften. 933
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geer für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen ge-
kechnet. s
§81.[69.—]DerdcmSchiffsmannalsLohnzugestandene
Antheil an der Fracht oder am Gewinne wird als Heuer im
Sinne dieses Gesetzes nicht angesehen.
§ 82. [70.] In den Fällen der 88 66, 73, 74 sind die nicht
europäischen Häfen des Mittelländischen und des Schwarzen Meeres
den europäischen Häfen gleichzustellen.
§ 83. [71.] Der Kapitän darf einen Schiffsmann außerhalb
des Reichsgebiets nicht ohne Genehmigung des Seemannsamts
zurücklassen. Wenn für den Fall der Zurücklassung eine Hülfs—
bedürftigkeit des Schiffsmanns zu besorgen ist, so kann die Er—
theilung der Genehmigung davon abhängig gemacht werden, daß
der Kapitän gegen den Eintritt der Hülfsbedürftigkeit für einen
Zeitraum bis zu drei Monaten Sicherstellung leistet.
Ist der Schiffsmann mit der Zurücklassung einverstanden und
befindet sich kein Seemannsamt am Platze und läßt sich auch die
enehmigung eines anderen Seemannsamts ohne Verzögerung der
Reise nicht einholen, so ist der Kapitän befugt, den Schiffsmann
ohne Genehmigung zurückzulassen. Der Rheder bleibt in diesem
Falle für die aus einer etwaigen Hülfsbedürftigkeit des Schiffs-
manns während der nächsten drei Monate erwachsenden Kosten haftbar.
Die Bestimmungen des § 127 werden hierdurch nicht berührt.
Vierter Abschnitt.
Disziplinarvorschriften.
§ 84. 1/72 Abs. 1.] Der Schiffsmann ist der Disziplinargewalt
des Kapitäns unterworfen. Die Ausübung der Disziplinargewalt
des Kapitäns kann nur auf den ersten Offizier des Deckdienstes
und den ersten Offizier des Maschinendienstes innerhalb ihres Dienst—
bereichs übertragen werden. Dieselben haben jeden Fall der Aus—
übung der Disziplinargewalt binnen vierundzwanzig Stunden dem
apitän anzuzeigen.
§ 85. I73.] Der Schiffsmann ist verpflichtet, sich stets nüch-
tern zu halten und gegen Jedermann ein angemessenes und fried-
ertiges Betragen zu beobachten.
Dem Kapitän, den Schiffsoffizieren und seinen sonstigen Vor-
gesetzten hat er mit Achtung zu begegnen und ihren dienstlichen
efehlen unweigerlich Folge zu leisten.
. § 86. 74.] Der Schiffsmann hat dem Kapitän auf Ver-
angen wahrheitsgemäß und vollständig mitzutheilen, was ihm
über die den Schiffsdienst betreffenden Angelegenheiten bekannt ist.