Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt IV. Disziplinarvorschriften. 933 
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geer für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen ge- 
kechnet. s 
§81.[69.—]DerdcmSchiffsmannalsLohnzugestandene 
Antheil an der Fracht oder am Gewinne wird als Heuer im 
Sinne dieses Gesetzes nicht angesehen. 
§ 82. [70.] In den Fällen der 88 66, 73, 74 sind die nicht 
europäischen Häfen des Mittelländischen und des Schwarzen Meeres 
den europäischen Häfen gleichzustellen. 
§ 83. [71.] Der Kapitän darf einen Schiffsmann außerhalb 
des Reichsgebiets nicht ohne Genehmigung des Seemannsamts 
zurücklassen. Wenn für den Fall der Zurücklassung eine Hülfs— 
bedürftigkeit des Schiffsmanns zu besorgen ist, so kann die Er— 
theilung der Genehmigung davon abhängig gemacht werden, daß 
der Kapitän gegen den Eintritt der Hülfsbedürftigkeit für einen 
Zeitraum bis zu drei Monaten Sicherstellung leistet. 
Ist der Schiffsmann mit der Zurücklassung einverstanden und 
befindet sich kein Seemannsamt am Platze und läßt sich auch die 
enehmigung eines anderen Seemannsamts ohne Verzögerung der 
Reise nicht einholen, so ist der Kapitän befugt, den Schiffsmann 
ohne Genehmigung zurückzulassen. Der Rheder bleibt in diesem 
Falle für die aus einer etwaigen Hülfsbedürftigkeit des Schiffs- 
manns während der nächsten drei Monate erwachsenden Kosten haftbar. 
Die Bestimmungen des § 127 werden hierdurch nicht berührt. 
Vierter Abschnitt. 
Disziplinarvorschriften. 
§ 84. 1/72 Abs. 1.] Der Schiffsmann ist der Disziplinargewalt 
des Kapitäns unterworfen. Die Ausübung der Disziplinargewalt 
des Kapitäns kann nur auf den ersten Offizier des Deckdienstes 
und den ersten Offizier des Maschinendienstes innerhalb ihres Dienst— 
bereichs übertragen werden. Dieselben haben jeden Fall der Aus— 
übung der Disziplinargewalt binnen vierundzwanzig Stunden dem 
apitän anzuzeigen. 
§ 85. I73.] Der Schiffsmann ist verpflichtet, sich stets nüch- 
tern zu halten und gegen Jedermann ein angemessenes und fried- 
ertiges Betragen zu beobachten. 
Dem Kapitän, den Schiffsoffizieren und seinen sonstigen Vor- 
gesetzten hat er mit Achtung zu begegnen und ihren dienstlichen 
efehlen unweigerlich Folge zu leisten. 
. § 86. 74.] Der Schiffsmann hat dem Kapitän auf Ver- 
angen wahrheitsgemäß und vollständig mitzutheilen, was ihm 
über die den Schiffsdienst betreffenden Angelegenheiten bekannt ist.
	        
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