Abschnitt V. Strafvorschriften. 935
ferner gegen die Betheiligten die geeigneten Sicherungsmaßregeln
ergreifen und sie nöthigenfalls während der Reise fesseln.
Jeder Schiffsmann muß dem Kapitän auf Erfordern Bei—
stand zur Aufrechterhaltung der Ordnung, sowie zur Abwendung
oder Unterdrückung einer Widersetzlichkeit leisten.
Im Auslande kann der Kapitän in dringenden Fällen die Kom—
mandanten der ihm zugänglichen Schiffe der Kriegsmarine des
Reichs um Beistand zur Aufrechterhaltung der Disziplin angehen.
§ 92. (80.] Der Kapitän hat jede in Gemäßheit der Vor-
schriften des § 91 getroffene Maßregel mit Angabe der Ver-
anlassung, sobald es geschehen kann, in das Schiffstagebuch ein-
zutragen.
Fünfter Abschnitt.
Strafvorschriften.
893. (81.] Ein Schiffsmann, welcher nach Abschluß des
Heuervertrags sich verborgen hält, um sich dem Antritte des
Dienstes zu entziehen, wird mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark
bestraft.
Wenn ein Schiffsmann, um sich der Fortsetzung des Dienstes
zu entziehen, entweicht oder sich verborgen hält, so tritt Geldstrafe
bis zu dreihundert Mark oder Gefängnißstrafe bis zu drei Mona-
en ein.
Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entweicht oder sich
verborgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen,
wird mit der im § 298 des Strafgesetzbuchs angedrohten Ge-
fängnißstrafe bis zu einem Jahre belegt. Sind mildernde Um-
stände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
erkannt werden.
In den Fällen der Abs. 1, 2 tritt die Verfolgung nur auf
Antrag des Kapitäns ein. Die Zurücknahme des Antrags ist
zulässig.
§ 94. (82.] In den Fällen des § 93 Abs. 2, 3 verliert
der Schiffsmann, wenn er vor Abgang des Schiffes weder zur
Fortsetzung des Dienstes freiwillig zurückkehrt, noch zwangsweise
zurückgebracht wird, den Anspruch auf die bis dahin verdiente
euer. Die Heuer und, sofern diese nicht ausreicht, auch die an
Bord zurückgelassenen Sachen des Schiffsmanns können von dem
heder zur Deckung seiner Schadensansprüche aus dem Heuer= oder
Dienstvertrag in Anspruch genommen werden; soweit die Heuer
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1 S. oben zu Anh. XX, 1, S. 916.
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