Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

938 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8 104—112. 
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durch Bedrohung mit Gewalt oder durch Verweigerung der Dienste 
zur Vornahme oder zur Unterlassung einer dienstlichen Verrichtung 
nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Sind 
mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrase bis 3½ 
sechshundert Mark erkannt werden. Der Versuch ist strafbar. 
§ 104. 190.] Dieselben Strafvorschriften (8 103) finden auf 
den Schiffsmann Anwendung, welcher dem Kapitän, einem Schiffs- 
offizier oder einem anderen Vorgesetzten in Ausübung seiner Dienst- 
befugnisse durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Wider- 
stand leistet, oder den Kapitän, einen Schiffsoffizier oder einen 
anderen Vorgesetzten thätlich angreift. 
§ 105. I91.] Wird eine der in den §8 103, 104 bezeichneten 
Handlungen von mehreren Schiffsleuten auf Verabredung gemein- 
schaftlich begangen, so kann die Strafe bis auf das Doppelte des 
angedrohten Höchstbetrags erhöht werden. 
Der Rädelsführer sowie diejenigen, welche gegen den Kapitän, 
einen Schiffsoffizier oder einen anderen Vorgesetzten Gewaltthätig- 
keiten verüben, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder 
mit Gefängniß von gleicher Dauer bestraft; auch kann neben der 
Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizciaufsicht erkannt werden- 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht 
unter drei Monaten ein. 
§ 106. l92.] Ein Schiffsmann, welcher solchen Befehlen des 
Kapitäus, eines Schiffsoffiziers oder eines anderen Vorgzesetzten 
den Gehorsam verweigert, welche sich auf die Abwehr oder an 
die Unterdrückung der in den 88 103, 104 bezeichneten Handlungen 
beziehen, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder m 
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. » 
§107.[93.·1MitGeIdstmfebiszuscchzigMarkodermIt 
Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft ein Schiffsmann, welcher 
1. bei Verhandluungen, die sich auf die Ertheilung eines See- 
fahrtsbuchs, auf eine Eintragung in dasselbe oder auf eine 
Musterung beziehen, wahre Thatsachen entstellt oder unter- 
drückt oder falsche vorspiegelt, um ein Seemannsamt zu täuschen 
2. es unterläßt, sich gemäß § 12 zur Musterung zu stellen 
3. im Falle eines dem Dienstantritt entgegenstehenden Hinder= 
nisses es unterläßt, sich hierüber gemäß § 17 gegen das See- 
mannsamt auszuweisen; 
4. wider besseres Wissen eine auf unwahre Behauptungen 9., 
stützte Beschwerde gemäß § 99 bei dem Kapitän vorbringie 
5. der vorläufigen Entscheidung des Seemannsamts (8 12 
Abs. 3) zuwiderhandelt. 
  
 
	        
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