Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
Abschnitt v. Strafvorschriften. 939 
— — 
  
Durch die Bestimmung des Abs. 1 Nr. 1 wird die Vorschrift 
des § 271 des Strafgesetzbuchs! nicht berührt. 
§ 108. 194.] Wer wider besseres Wissen eine auf unwahre 
Behauptungen gestützte Beschwerde über Seeuntüchtigkeit des Schiffes 
oder Mangelhaftigkeit des Proviants bei einem Seemannsamte vor- 
bringt (§ 58) und hierdurch eine Untersuchung veranlaßt, wird 
mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
dreihundert Mark bestraft. 
Wer leichtfertig eine auf unwahre Behauptungen gestützte Be- 
schwerde über Seeuntüchtigkeit des Schiffes oder Mangelhaftigkeit 
des Proviants bei einem Seemannsamte vorbringt und hierdurch 
eine Untersuchung veranlaßt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert 
Mark bestraft. 
8§ 109. Ein Schiffsmann, welcher vorsätzlich und rechtswidrig 
Theile des Schiffskörpers, der Maschine, der Takelung oder Aus- 
rüstungsgegenstände oder Vorrichtungen, welche zur Rettung von 
Menschenleben dienen, zerstört oder beschädigt, wird mit Geldstrafe 
bis zu eintausend Mark oder Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§ 110. 195.] Die Verhängung einer in diesem Abschnitt oder 
durch sonstige strafgesetzliche Vorschriften angedrohten Strafe wird 
dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Schuldige aus Anlaß der 
ihm zur Last gelegten That bereits disziplinarisch bestraft worden 
ist. Jedoch muß eine Disziplinarstrafe, sowohl in dem Strafbescheide 
es Seemannsamts (8 123), wie in dem gerichtlichen Strafurtheile 
bei Abmessung der Strafe berücksichtigt werden. 
§ 111. (96.] Der Kapitän, Schiffsoffizier oder sonstige Vor- 
Vesetzte, welcher einem Schiffsmanne gegenüber seine Disziplinar- 
gewalt mißbraucht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark 
oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
§ 112. [97.] Der Kapitän, welcher die gehörige Verprovian- 
lirung des Schiffes vor Antritt oder während der Reise vorsätzlich 
unterläßt, wird mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geld- 
. 
1 StGB 271: Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen 
oder Thatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit 
lind, in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder 
geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer 
eise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder 
on einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Gefängniß 
#Ss zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
	        
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