Abschnitt v. Strafvorschriften. 939
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Durch die Bestimmung des Abs. 1 Nr. 1 wird die Vorschrift
des § 271 des Strafgesetzbuchs! nicht berührt.
§ 108. 194.] Wer wider besseres Wissen eine auf unwahre
Behauptungen gestützte Beschwerde über Seeuntüchtigkeit des Schiffes
oder Mangelhaftigkeit des Proviants bei einem Seemannsamte vor-
bringt (§ 58) und hierdurch eine Untersuchung veranlaßt, wird
mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
dreihundert Mark bestraft.
Wer leichtfertig eine auf unwahre Behauptungen gestützte Be-
schwerde über Seeuntüchtigkeit des Schiffes oder Mangelhaftigkeit
des Proviants bei einem Seemannsamte vorbringt und hierdurch
eine Untersuchung veranlaßt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert
Mark bestraft.
8§ 109. Ein Schiffsmann, welcher vorsätzlich und rechtswidrig
Theile des Schiffskörpers, der Maschine, der Takelung oder Aus-
rüstungsgegenstände oder Vorrichtungen, welche zur Rettung von
Menschenleben dienen, zerstört oder beschädigt, wird mit Geldstrafe
bis zu eintausend Mark oder Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§ 110. 195.] Die Verhängung einer in diesem Abschnitt oder
durch sonstige strafgesetzliche Vorschriften angedrohten Strafe wird
dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Schuldige aus Anlaß der
ihm zur Last gelegten That bereits disziplinarisch bestraft worden
ist. Jedoch muß eine Disziplinarstrafe, sowohl in dem Strafbescheide
es Seemannsamts (8 123), wie in dem gerichtlichen Strafurtheile
bei Abmessung der Strafe berücksichtigt werden.
§ 111. (96.] Der Kapitän, Schiffsoffizier oder sonstige Vor-
Vesetzte, welcher einem Schiffsmanne gegenüber seine Disziplinar-
gewalt mißbraucht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark
oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
§ 112. [97.] Der Kapitän, welcher die gehörige Verprovian-
lirung des Schiffes vor Antritt oder während der Reise vorsätzlich
unterläßt, wird mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geld-
.
1 StGB 271: Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen
oder Thatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit
lind, in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder
geschehen beurkundet werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer
eise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder
on einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Gefängniß
#Ss zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.