Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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942 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8 118-123. 
  
  
  
Vorschriften über die Besetzung der Schiffe mit Kapitänen und 
Schiffsoffizieren zuwiderhandelt. . 
§ 118. Wer als Rheder oder als Vertreter eines Rheders 
durch seine Anordnung den Vorschriften des 8 37 Abs. 2, 4 und 
des § 38 über die Sonntagsruhe zuwiderhandelt, wird mit Geld- 
strafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. 
§ 119. Wer als Rheder oder als Vertreter eines Rheders 
es unterläßt, bei der Anheuerung dem Schiffsmanne den vorge- 
schriebenen Heuerschein (8 27) einzuhändigen, wird mit Geldstrafe 
bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
§ 120. Als Rheder im Sinne der 8§8§ 117 bis 119 gelten 
auch die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften oder sonsti- 
gen durch einen Vorstand vertretenen Handelsgesellschaften, ein- 
getragenen Genossenschaften und juristischen Personen, welche 
Rhederei betreiben. · 
§ 121. [100.]) Die Verfolgung wegen der in den 88 93 bis 
119 bezeichneten strafbaren Handlungen findet auch dann statt, 
wenn die strafbaren Handlungen außerhalb des Reichsgebiets be- 
gangen sind. 
Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt in diesem Falle 
erst mit dem Tage, an welchem das Schiff, dem der Thäter zur Zeit 
der Begehung angehörte, zuerst ein Seemannsamt erreicht. 
Die Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der 
Thäter ein Ausländer ist. 
§ 122. 1101 Abs. 1 S. 1.) In den Fällen des § 93 Abf. 1, 
2 und der 88 95, 96, 107, 114 bis 116, 118, 119 erfolgt die 
Untersuchung und Entscheidung durch das Seemannsamt, im Falle 
des § 93 Abs. 2 jedoch nur, wenn dieses seinen Sitz außerhalb 
des Reichsgebiets hat, und in den Fällen der 88 118, 119 nur, 
wenn es seinen Sitz im Inlande hat. 
§ 123. I101 Abs. 11 S. 2—5.] Das Seemannsamt hat den 
Angeschuldigten verantwortlich zu vernehmen und den Thatbestand 
mit möglichster Beschleunigung festzustellen. Eine Vereidigung von 
Zeugen findet nicht statt. Nach Abschluß der Untersuchung ist ein 
mit Gründen versehener Bescheid zu ertheilen, welcher zu ver- 
künden und dem Angeschuldigten im Falle seiner Abwesenheit im 
Ausfertigung zuzustellen ist. Wird eine Strafe festgesetzt, so ist 
die Dauer der für den Fall des Unvermögens an Stelle der Geld- 
strafe tretenden Freiheitsstrafe zu bestimmen. Der Bescheid wirkt 
in Betreff der Unterbrechung der Verjährung wie eine richterliche 
Handlung. 
Das Verfahren vor dem Seemannsamt ist gebührenfrei.
	        
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