Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt V. Strafvorschriften. 943 
  
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Im Inlande finden auf dasselbe die Vorschriften der §§ 170, 
173 bis 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes: über die Oeffentlich- 
keit entsprechende Anwendung. 
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Seemannsamte 
durch Verordnung des Bundesraths: geregelt. Die Verordnung ist 
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1 GVG § 170. Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, ein- 
schließlich der Verkündung der Urtheile und Beschlüsse desselben, erfolgt 
öffentlich. 
§ 173 s. oben zu Anh. VI, S. 490. 
§ 174. Die Verkündung des Urtheils erfolgt in jedem Falle öffentlich. 
Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann für die Verkündung 
der Urtheilsgründe oder eines Theiles derselben die Oeffentlichkeit ausgeschlossen 
werden, wenn sie eine Gefährdung der Staatssicherheit oder eine Gefährdung 
der Sittlichkeit besorgen läßt. 
§ 175. Die Verhandlung über die Ausschließung der Oeffentlichkeit findet 
in nicht öffentlicher Sitzung statt, wenn ein Betheiligter es beantragt oder das 
ericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, welcher die Oeffentlichkeit 
ausschließt, muß öffentlich verkündet werden. Bei der Verkündung ist anzu- 
geben, ob die Ausschließung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, 
insbesondere wegen Gefährdung der Staatssicherheit, oder ob sie wegen Ge- 
fährdung der Sittlichkeit erfolgt. 
Ist die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausge- 
schlossen, so kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung 
von Thatsachen, welche durch die Verhandlung, durch die Anklageschrift oder 
durch andere amtliche Schriftstücke des Prozesses zu ihrer Kenntniß gelangen, 
zur Pflicht machen. Der Beschluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. 
Fen denselben findet Beschwerde statt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende 
irkung. 
§ 176. Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen 
und solchen Personen versagt werden, welche sich nicht im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte befinden, oder welche in einer der Würde des Gerichts nicht 
entsprechenden Weise erscheinen. 
Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen 
vom Gerichte gestattet werden. Einer Anhörung der Betheiligten bedarf es nicht. 
Die Ausschließung der Oeffentlichkeit steht der Anwesenheit der die 
Dienstaussicht führenden Beamten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen 
dor dem erkennenden Gerichte nicht entgegen. 
2 Verordnung, betreffend das Strafverfahren vor den See- 
mannsämtern v. 13./3. 03 (RE#l 42). 
§ 1. Die Einleitung des Strafversahrens auf Grund des § 122 der 
Seemannsordnung erfolgt unbeschadet der Vorschriften der §§ 5, 12 dieser 
erordnung durch Beschluß des Seemannsamts. 
§ 2. In den Fällen, in welchen die Entscheidung unter Zuziehung von 
Beisitzern ergeht (§ 5 Abs. 2 der Seemannsordnung), steht die Beschlußfassung 
ber die Einleitung des Strafverfahrens dem Vorsitzenden zu. Der Vorsitzende
	        
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