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946 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8 125.
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der Verkündigung oder der Zustellung ab auf gerichtliche Ent—
scheidung antragen. Der Antrag ist bei dem Seemannsamte zu
Protokoll oder schriftlich anzubringen. Dasselbe hat dem Antrag—
steller auf Verlangen eine Bescheinigung über den Antrag zu er—
theilen.
Verläßt das Schiff vor Ablauf der Frist den Hafen, so kann
der Schiffsmann auch bei dem Kapitän zu Protokoll oder schriftlich
innerhalb der Frist Einspruch einlegen. Dem Schiffsmann ist auf
Verlangen eine Bescheinigung über den erhobenen Einspruch ein—
zuhändigen. Der Kapitän hat, sobald es geschehen kann, den Ein—
spruch in das Schiffstagebuch einzutragen und den Antrag dem
Seemannsamte zu übersenden. Die Verjährung ruht von der
Einlegung des Einspruchs bis zum Eingange des Antrags beim
Seemannsamte.
Hat das Seemannsamt seinen Sitz im Inlande, so ist für das
weitere Verfahren dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirke dieser Sitz belegen ist. Hat es seinen Sitz im Auslande, so
ist dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirke sich der
inländische Heimathshafen oder in Ermangelung eines solchen der
Registerhafen des Schiffes befindet; fehlt es an einem hiernach
zuständigen deutschen Gerichte, so wird das Gericht von dem Reichs-
gerichte bestimmt.
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die Zustellungen nach den in dem Schutzgebiete für Zustellungen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Obliegen-
heiten der bei der Zustellung mitwirkenden Beamten von dem Seemannsamte
wahrgenommen werden.
Hat das Seemannsamt seinen Sitz im Auslande, so erfolgen die Zu-
stellungen an Personen im Auslande nach den für Zustellungen durch die
Konsuln geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß das Seemannsamt, bei
Zustellungen außerhalb seines Bezirkes die erforderlichen Ersuchungsschreiben
erläßt. Zustellungen an Personen im Reichsgebiet erfolgen durch die Gerichts-
vollzieher; der § 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet entsprechende An-
wendung. Zustellungen an Personen in den Schutzgebieten erfolgen dur Er-
suchen der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten.
Die Zustellung kann auch durch Aushändigung des Schriftstücks gegen
einen Empfangsschein derjenigen Person erfolgen, für welche das Schriftstil
bestimmt ist.
§ 17. Diese Verordnung tritt am 1. April 1903 in Kraft.
1 EG z. StPO §85 Abs. 2. Die prozeßrechtlichen Vorschriften der
Reichsgesetze werden durch die St P nicht berührt. Wird in den Fällen des
§ 101 der Seemanns-O. ljetzt § 124) gegen den Bescheid des Seemannsamtes
auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so finden auf das weitere Verfahren
die 88§ 455 bis 458 der St PO entsprechende Anwendung.