Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Abschnitt V. Strafvorschriften. 949 
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Die im Abs. 2 bezeichneten inländischen Vollstreckungsbehörden 
haben auf Ersuchen auch die von einem Seemannsamt außerhalb 
ihres Amtsbereichs erlassenen Strafbescheide gegen die innerhalb 
ihres Amtsbereichs befindlichen Personen zu vollstrecken. Auf die 
Erledigung des Ersuchens finden die Vorschriften des Gesetzes über 
den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von 
Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (RGBl S. 256)7 entsprechende 
Anwendung. 
weiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode den 
Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe= oder Gnadengehalt. 
Uebersteigen in den Fällen Nr. 7 und 8 das Diensteinkommen, die 
Pension oder die sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für 
das Jahr, so ist der dritte Theil des Mehrbetrags der Pfändung unterworfen. 
Die nach § 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Verletzung des 
Körpers oder der Gesundheit zu entrichtende Geldrente ist nur soweit der 
Pfändung unterworfen, als der Gesammtbetrag die Summe von fünfzehn- 
hundert Mark für das Jahr übersteigt. 
In den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze ist die Pfändung ohne 
Rücksicht auf den Betrag zulässig, wenn sie wegen der den Verwandten, dem 
Ehegatten und dem früheren Ehegatten für die Zeit nach Erhebung der Klage 
und für das diesem Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr kraft Gesetzes 
du entrichtenden Unterhaltsbeiträge beantragt wird. Das Gleiche gilt in An- 
sehung der zu Gunsten eines unehelichen Kindes von dem Vater für den 
bezeichneten Zeitraum kraft Gesetzes zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge; diese 
Vorschrift findet jedoch insoweit keine Anwendung, als der Schuldner zur 
estreitung seines nothdürftigen Unterhalts und zur Erfüllung der ihm seinen 
Verwandten, seiner Ehefrau oder seiner früheren Ehefrau gegenüber gesetzlich 
obliegenden Unterhaltspflicht der Bezüge bedarf. Hierbei werden ausschließlich 
die Leistungen berücksichtigt, welche vermöge einer solchen Unterhaltspflicht für 
den nämlichen Zeitraum oder, falls die Klage zu Gunsten des unehelichen 
Kindes nach der Klage eines Unterhaltsberechtigten erhoben ist, für die Zeit 
von dem Beginne des der Klage dieses Berechtigten vorausgehenden letzten 
Vierteljahrs ab zu entrichten sind. 
Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt 
sind, und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind weder 
der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Be- 
trage ein Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen. 
1 Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und 
Vollstreckung von Vermögensstrafen. Vom 9. Juni 1895. 
8 1. Die Behörden verschiedener Bundesstaaten haben einander auf 
Ersuchen Beistand zu leisten: 
1. zum Zweck der Erhebung und Beitreibung 
a) der Zölle, der in die Reichskasse fließenden Steuern und der 
Uebergangsabgaben; 
b) der für einen Bundesstaat, für politische, Kirchen= und Schul-
	        
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