— — —
Abschnitt V. Strafvorschriften. 949
—.—
.
Die im Abs. 2 bezeichneten inländischen Vollstreckungsbehörden
haben auf Ersuchen auch die von einem Seemannsamt außerhalb
ihres Amtsbereichs erlassenen Strafbescheide gegen die innerhalb
ihres Amtsbereichs befindlichen Personen zu vollstrecken. Auf die
Erledigung des Ersuchens finden die Vorschriften des Gesetzes über
den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von
Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (RGBl S. 256)7 entsprechende
Anwendung.
weiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode den
Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe= oder Gnadengehalt.
Uebersteigen in den Fällen Nr. 7 und 8 das Diensteinkommen, die
Pension oder die sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für
das Jahr, so ist der dritte Theil des Mehrbetrags der Pfändung unterworfen.
Die nach § 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Verletzung des
Körpers oder der Gesundheit zu entrichtende Geldrente ist nur soweit der
Pfändung unterworfen, als der Gesammtbetrag die Summe von fünfzehn-
hundert Mark für das Jahr übersteigt.
In den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze ist die Pfändung ohne
Rücksicht auf den Betrag zulässig, wenn sie wegen der den Verwandten, dem
Ehegatten und dem früheren Ehegatten für die Zeit nach Erhebung der Klage
und für das diesem Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr kraft Gesetzes
du entrichtenden Unterhaltsbeiträge beantragt wird. Das Gleiche gilt in An-
sehung der zu Gunsten eines unehelichen Kindes von dem Vater für den
bezeichneten Zeitraum kraft Gesetzes zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge; diese
Vorschrift findet jedoch insoweit keine Anwendung, als der Schuldner zur
estreitung seines nothdürftigen Unterhalts und zur Erfüllung der ihm seinen
Verwandten, seiner Ehefrau oder seiner früheren Ehefrau gegenüber gesetzlich
obliegenden Unterhaltspflicht der Bezüge bedarf. Hierbei werden ausschließlich
die Leistungen berücksichtigt, welche vermöge einer solchen Unterhaltspflicht für
den nämlichen Zeitraum oder, falls die Klage zu Gunsten des unehelichen
Kindes nach der Klage eines Unterhaltsberechtigten erhoben ist, für die Zeit
von dem Beginne des der Klage dieses Berechtigten vorausgehenden letzten
Vierteljahrs ab zu entrichten sind.
Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt
sind, und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind weder
der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Be-
trage ein Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen.
1 Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und
Vollstreckung von Vermögensstrafen. Vom 9. Juni 1895.
8 1. Die Behörden verschiedener Bundesstaaten haben einander auf
Ersuchen Beistand zu leisten:
1. zum Zweck der Erhebung und Beitreibung
a) der Zölle, der in die Reichskasse fließenden Steuern und der
Uebergangsabgaben;
b) der für einen Bundesstaat, für politische, Kirchen= und Schul-