Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
950 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8 126. 127. 
  
— 
§ 126. [102.] Begeht ein Schiffsmann, während das Schiff 
sich auf der See oder im Auslande befindet, ein Vergehen oder 
Verbrechen, so hat der Kapitän unter Zuziehung von Schiffsoffi- 
  
  
  
gemeinden, sowie für weitere kommunale und kirchliche Verbände 
einzuziehenden öffentlichen Abgaben, 
Z) sonstiger öffentlicher Abgaben, einschließlich der Beiträge an öffent- 
lich rechtliche Verbände, Genossenschaften und Anstalten, soweit 
diese Abgaben oder Beiträge nach Reichs= oder Landesrecht in 
derselben Weise beigetrieben werden, wie die unter b bezeichneten 
Abgaben; 
2. zum Zweck der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung der in 
Nr. 1 bezeichneten Abgaben und Gefälle; 
3. zum Zweck der Vollstreckung von Vermögensstrafen, welche gemäß 
§ 453 der Strafprozeßordnung durch polizeiliche Verfügung oder gemäß 
8 101 der Scemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 409 jetzt 8 122ff.) durch Bescheid eines Seemannsamts festgesetzt 
worden sind. 
Unter die Bestimmungen der Nr. 1b und c fallen auch die durch ein 
gerichtliches oder Verwaltungsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen, 
soweit nicht 8 99 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 141) Anwendung findet. 
§ 2. Verpflichtet zur Gewährung des Beistandes sind, soweit nicht landes- 
rechtlich besondere Bestimmungen hierüber bestehen, diejenigen Behörden, welche 
zu Handlungen der beantragten Art in dem entsprechenden Geschäftskreise ihres 
Staates berufen sind. Fehlt es an einer hiernach verpflichteten Behörde, so 
haben die Landesregierungen solche zu bestimmen. 
§ 3. Die Gewährung des Beistandes findet nicht statt, wenn zu einem 
der im § 1 angeführten Zwecke eine Handlung beantragt wird, die nach dem 
für die ersuchte Behörde geltenden Rechte zu diesem Zweck nicht vorgenommen 
werden darf. 
Die Gewährung des Beistandes kann behufs Abwendung einer Doppel- 
besteuerung versagt werden. 
§ 4. Die Voraussetzungen der Beistandsleistung nach § 1 sowie die Voll- 
streckbarkeit des Anspruchs richten sich nach den für die ersuchende Stelle maß- 
gebenden Vorschriften. Die Vollstreckbarkeit ist in dem Ersuchungsschreiben zu 
bescheinigen. 
Die Art und Weise der Beistandsleistung richtet sich nach den am Orte 
der Vollziehung geltenden Bestimmungen. 
§ 5. Ueber die Zulässigkeit des Beistandes, über Einwendungen, welche 
die Art und Weise der Beistandsleistung betreffen, sowie über die Versagung 
der Beistandsgewährung im Falle des 8 3 Absatz 2 entscheiden die zuständigen 
Behörden desjenigen Bundesstaates, welchem die ersuchte Stelle angehört. 
Einwendungen, welche den Anspruch selbst oder die Vollstreckbarkeit des- 
selben betreffen, unterliegen der Entscheidung der zuständigen Behörden des- 
jenigen Bundesstaates, welchem die ersuchende Stelle angehört.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.