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950 Anhang XX 1. Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 8 126. 127.
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§ 126. [102.] Begeht ein Schiffsmann, während das Schiff
sich auf der See oder im Auslande befindet, ein Vergehen oder
Verbrechen, so hat der Kapitän unter Zuziehung von Schiffsoffi-
gemeinden, sowie für weitere kommunale und kirchliche Verbände
einzuziehenden öffentlichen Abgaben,
Z) sonstiger öffentlicher Abgaben, einschließlich der Beiträge an öffent-
lich rechtliche Verbände, Genossenschaften und Anstalten, soweit
diese Abgaben oder Beiträge nach Reichs= oder Landesrecht in
derselben Weise beigetrieben werden, wie die unter b bezeichneten
Abgaben;
2. zum Zweck der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung der in
Nr. 1 bezeichneten Abgaben und Gefälle;
3. zum Zweck der Vollstreckung von Vermögensstrafen, welche gemäß
§ 453 der Strafprozeßordnung durch polizeiliche Verfügung oder gemäß
8 101 der Scemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl.
S. 409 jetzt 8 122ff.) durch Bescheid eines Seemannsamts festgesetzt
worden sind.
Unter die Bestimmungen der Nr. 1b und c fallen auch die durch ein
gerichtliches oder Verwaltungsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen,
soweit nicht 8 99 des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl.
S. 141) Anwendung findet.
§ 2. Verpflichtet zur Gewährung des Beistandes sind, soweit nicht landes-
rechtlich besondere Bestimmungen hierüber bestehen, diejenigen Behörden, welche
zu Handlungen der beantragten Art in dem entsprechenden Geschäftskreise ihres
Staates berufen sind. Fehlt es an einer hiernach verpflichteten Behörde, so
haben die Landesregierungen solche zu bestimmen.
§ 3. Die Gewährung des Beistandes findet nicht statt, wenn zu einem
der im § 1 angeführten Zwecke eine Handlung beantragt wird, die nach dem
für die ersuchte Behörde geltenden Rechte zu diesem Zweck nicht vorgenommen
werden darf.
Die Gewährung des Beistandes kann behufs Abwendung einer Doppel-
besteuerung versagt werden.
§ 4. Die Voraussetzungen der Beistandsleistung nach § 1 sowie die Voll-
streckbarkeit des Anspruchs richten sich nach den für die ersuchende Stelle maß-
gebenden Vorschriften. Die Vollstreckbarkeit ist in dem Ersuchungsschreiben zu
bescheinigen.
Die Art und Weise der Beistandsleistung richtet sich nach den am Orte
der Vollziehung geltenden Bestimmungen.
§ 5. Ueber die Zulässigkeit des Beistandes, über Einwendungen, welche
die Art und Weise der Beistandsleistung betreffen, sowie über die Versagung
der Beistandsgewährung im Falle des 8 3 Absatz 2 entscheiden die zuständigen
Behörden desjenigen Bundesstaates, welchem die ersuchte Stelle angehört.
Einwendungen, welche den Anspruch selbst oder die Vollstreckbarkeit des-
selben betreffen, unterliegen der Entscheidung der zuständigen Behörden des-
jenigen Bundesstaates, welchem die ersuchende Stelle angehört.