Abschnitt V. Strafvorschriften. 951
zieren und anderen glaubhaften Personen alles dasjenige genau
aufzuzeichnen, was auf den Beweis der That und auf deren Be-
strafung Einfluß haben kann. Insbesondere ist in den Fällen der
Tödtung oder schweren Körperverletzung die Beschaffenheit der Wun—
den genau zu beschreiben, auch zu vermerken, wie lange der Ver-
letzte etwa noch gelebt hat, ob und welche Heilmittel angewendet
sind und welche Nahrung der Verletzte zu sich genommen hat.
§ 127. I(103.] Der Kapitän ist erwmächtigt, jederzeit die
Sachen der Schiffsleute, welche der Betheiligung an einer straf-
baren Handlung verdächtig sind, zu durchsuchen.
Der Kapitän ist ferner ermächtigt, denjenigen Schiffsmann, der
sich einer der im § 70 Nr. 3 und im 8§ 93 Abs. 2, 3 bezeichneten
strafbaren Handlungen schuldig macht, festzunehmen. In den Fällen
des § 70 Nr. 3 ist er hierzu verpflichtet, wenn das Entweichen
des Thäters zu besorgen steht. In den Fällen des § 93 Abf. 2, 3
8§ 6. Werden gegen die Vollstreckung Einwendungen erhoben, über welche
die im § 5 Absatz 2 bezeichneten Behörden zu entscheiden haben, so kann die
Vollstreckungsbehörde, wenn ihr die Einwendungen erheblich und in thatsäch-
licher Beziehung glaubhaft erscheinen, die Vollstreckung vorläufig einstellen.
§ 7. Jede von einer zuständigen Behörde eines Bundesstaates wegen einer
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Erhebung der im § 1 Nr. 1
bezeichneten Abgaben und Gefälle einzuleitende Untersuchung und zu erlassende
Strafentscheidung kann auch gegen diejenigen Theilnehmer und Begünstiger ge-
richtet werden, welche einem anderen Bundesstaate angehören.
§ 8. In dem Verwaltungsstreitverfahren (§ 1 Nr. 2) haben die Amts-
gerichte auf Ersuchen Zeugen und Sachpverständige eidlich zu vernehmen. Hin-
sichtlich der Vernehmung und Beeidigung finden die Vorschriften der Straf-
prozeßordnung Buch 1, Abschnitt 6 und 7 Anwendung.
§ 9. Im Falle der Gewährung von Beistand zwischen Behörden ver-
schiedener Bundesstaaten sind die hierdurch entstehenden baaren Auslagen der
ersuchten Behörde von der ersuchenden zu erstatten.
Weitere Kosten werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.
It eine zahlungspflichtige Person vorhanden, so sind die Kosten, soweit
die ersuchte Behörde diese nicht selbst beitreiben kann, von der ersuchenden Be-
hörde einzuziehen. Der eingezogene Betrag ist der ersuchten Behörde zu
übersenden.
§ 10. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung
auf die Beistandsleistung der Landesbehörden zum Zweck der Beitreibung von
Geldstrafen, welche gemäß § 101 der Seemannsordnung sjetzt § 122f.] durch
escheid eines deutschen Seemannsamts im Auslande festgesetzt worden sind.
§ 11. Staatsverträge, nach welchen die Behörden verschiedener Bundes-
staaten einander weitergehenden Beistand zu leisten haben, als in diesem
esetze vorgesehen ist, bleiben unberührt.
8 12. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1895 in Kraft.