1875. 145
Geseh über die Beurkundung des Personenslondes und die Eheschlichung. Vom 6. Februar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle erfolgi ausschließ.
lich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten mittels Eintragung in die dazu
bestimmten Register.
8. 2.
de Bildung der Standegamtsbezirke erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörd
Ve Stundeßamtsbezirke können aus einer oder mehreren Gemeinden gebildet,
größere Gemeinden in mehrere Standesamtsbezirke getheilt werden.
8. 3.
Für jeden Standesamtobezirk ist ein Standesbeamter und mindestens ein Stellvertreter
zu bestellen. Für den Fall vorübergehender Behinderung oder gleichzeitiger
Erledigung des Amtes des Standesbeamten und der Stellvertreter ist die nächste
Aussichtsbehörde ermachtigt, die einstweilige Beurkundung des Personenstandes einem
benachbarten Standesbeamten oder Stellvertreter zu übertragen
Die Bestellung erfolgt, soweit nicht im §. 4 ein Andeces besimmt ist, durch
die höhere Verwalkungsbehörde.