Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875.  145

Geseh  über  die  Beurkundung  des  Personenslondes  und  die  Eheschlichung.  Vom  6.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths

  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.
8.  1.

Die  Beurkundung  der  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  erfolgi  ausschließ.
lich  durch  die  vom  Staate  bestellten  Standesbeamten  mittels  Eintragung  in  die  dazu
bestimmten  Register.

8.  2.

de  Bildung  der  Standegamtsbezirke  erfolgt  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörd


Ve  Stundeßamtsbezirke  können  aus  einer  oder  mehreren  Gemeinden  gebildet,
größere  Gemeinden  in  mehrere  Standesamtsbezirke  getheilt  werden.

8.  3.

Für  jeden  Standesamtobezirk  ist  ein  Standesbeamter  und  mindestens  ein  Stellvertreter
  zu  bestellen.  Für  den  Fall  vorübergehender  Behinderung  oder  gleichzeitiger
Erledigung  des  Amtes  des  Standesbeamten  und  der  Stellvertreter  ist  die  nächste
Aussichtsbehörde  ermachtigt,  die  einstweilige  Beurkundung  des  Personenstandes  einem
benachbarten  Standesbeamten  oder  Stellvertreter  zu  übertragen

Die  Bestellung  erfolgt,  soweit  nicht  im  §.  4  ein  Andeces  besimmt  ist,  durch
die  höhere  Verwalkungsbehörde.