Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

4.  Badische  Verfassung  1818.  41

nähere  Einsicht  und  Mitwirkung  in  der  Verwaltung  in  der  Art
eingeräumt,

1)  dass  der  alsdann  zusammen  zu  berufende  AusSchuss  zwei
Mitglieder  an  die  Ministerien  der  Finanzen  und  des  Kriegs
und  einen  KommissSär  zur  Kriegskasse  abordnen  darf,  um
darauf  zu  wachen,  dass  die  zu  Kriegszwecken  erhobenen
Gelder  auch  wirklich  und  ausschliesslich  zu  diesem  Zwecke
verwendet  werden,  und  dass  derselbe

2)  zu  der  jeweils  wegen  Kriegsprästationen  aller  Art  aufzu-Stellenden
  Kriegskommission  ebensoviele  Mitglieder  abzugeben
hat  als  der  GrosSherzog,  ohne  den  Vorstand  zu  rechnen,  zur
Leitung  des  Marsch-,  Verpflegungs-  und  Lieferungswesens
ernennt.  Auch  Soll  der  Ausschuss  das  Recht  haben,  zu
gleichem  Zweck  einer  jeden  Provinzialbehörde  aus  der  Zahl
der  in  dem  Provinzialbezirk  wohnenden  Ständeglieder  zwei
Abgeordnete  beizugeben.

8  64.  Kein  Gesgetz,  das  die  VerfasSungsurkunde  ergänzt,
erläutert  oder  abändert,  darf  ohne  Zustimmung  einer  Mehrheit  von
zwei  Drittel  der  anwegenden  Ständeglieder  einer  jeden  der  beiden
Kammern  gegeben  werden.

8  65.  Zu  allen  andern  die  Freiheit  der  Personen  oder  das
Eigentum  der  Staatsangehörigen  betreffenden  allgemeinen  neuen
Landesgesetzen  oder  zur  Abänderung  oder  authentischen  Erklärung
der  bestehenden  ist  die  Zustimmung  der  abSoluten  Mehrheit  einer
jeden  der  beiden  Kammern  erforderlich.

S8  66.  Der  Grosgherzog  bestätigt  und  promulgiert  die  Ge-Setze,
  erläsSt  die  zu  deren  Vollzug  und  Handhabung  erforderlichen
--  die  aus  dem  Aufsichts-  und  Verwaltungsrecht  abfliesSsenden  --und
  alle  für  die  Sicherheit  des  Staats  nötigen  Verfügungen,  Reglements
  und  allgemeinen  Verordnungen.  Er  erlässt  auch  Solche,
Ihrer  Natur  nach  zwar  zur  Ständischen  Beratung  geeignete,  aber
durch  das  Staatswohl  dringend  gebotene  Verordnungen,  deren  vorübergehender
  Zweck  durch  jede  Verzögerung  vereitelt  würde.

8  67.  Die  Kammern  haben  das  Recht  der  Vorstellung  und
Beschwerde;  Verordnungen,  worinnen  Bestimmungen  eingeflossen,
wodurch  gie  ihr  Zustimmungsrecht  für  gekränkt  erachten,  Sollen
auf  ihre  erhobene  gegründete  Beschwerde  Sogleich  ausser  Wirk-Samkeit
  geSetzt  werden.  Sie  können  den  GrosSherzog  unter  Angabe
  der  Gründe  um  den  Vorgschlag  eines  GesSetzes  bitten.  Sie
haben  das  Recht,  Missbräuche  in  der  Verwaltung,  die  zu  ihrer
Kenntnis  gelangen,  der  Regierung  anzuzeigen.  Sie  haben  das
Recht,  Minister  und  die  Mitglieder  der  obersten  Staatsbehörden
wegen  Verletzung  der  VerfasSung  oder  anerkannt  verfasSungsmäsSiger
  Rechte  förmlich  anzuklagen.  Ein  besonderes  Gesetz  Soll
die  Fälle  der  Anklage,  die  Grade  der  Abndung,  die  urteilende
Behörde  und  die  Prozedur  bestimmen.

Beschwerden  einzelner  Staatsbürger  über  Kränkung  in  ihren
verfasSungsmässSigen  Gerechtsamen  können  von  den  Kammern  nicht