4. Badische Verfassung 1818. 41
nähere Einsicht und Mitwirkung in der Verwaltung in der Art
eingeräumt,
1) dass der alsdann zusammen zu berufende AusSchuss zwei
Mitglieder an die Ministerien der Finanzen und des Kriegs
und einen KommissSär zur Kriegskasse abordnen darf, um
darauf zu wachen, dass die zu Kriegszwecken erhobenen
Gelder auch wirklich und ausschliesslich zu diesem Zwecke
verwendet werden, und dass derselbe
2) zu der jeweils wegen Kriegsprästationen aller Art aufzu-Stellenden
Kriegskommission ebensoviele Mitglieder abzugeben
hat als der GrosSherzog, ohne den Vorstand zu rechnen, zur
Leitung des Marsch-, Verpflegungs- und Lieferungswesens
ernennt. Auch Soll der Ausschuss das Recht haben, zu
gleichem Zweck einer jeden Provinzialbehörde aus der Zahl
der in dem Provinzialbezirk wohnenden Ständeglieder zwei
Abgeordnete beizugeben.
8 64. Kein Gesgetz, das die VerfasSungsurkunde ergänzt,
erläutert oder abändert, darf ohne Zustimmung einer Mehrheit von
zwei Drittel der anwegenden Ständeglieder einer jeden der beiden
Kammern gegeben werden.
8 65. Zu allen andern die Freiheit der Personen oder das
Eigentum der Staatsangehörigen betreffenden allgemeinen neuen
Landesgesetzen oder zur Abänderung oder authentischen Erklärung
der bestehenden ist die Zustimmung der abSoluten Mehrheit einer
jeden der beiden Kammern erforderlich.
S8 66. Der Grosgherzog bestätigt und promulgiert die Ge-Setze,
erläsSt die zu deren Vollzug und Handhabung erforderlichen
-- die aus dem Aufsichts- und Verwaltungsrecht abfliesSsenden --und
alle für die Sicherheit des Staats nötigen Verfügungen, Reglements
und allgemeinen Verordnungen. Er erlässt auch Solche,
Ihrer Natur nach zwar zur Ständischen Beratung geeignete, aber
durch das Staatswohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender
Zweck durch jede Verzögerung vereitelt würde.
8 67. Die Kammern haben das Recht der Vorstellung und
Beschwerde; Verordnungen, worinnen Bestimmungen eingeflossen,
wodurch gie ihr Zustimmungsrecht für gekränkt erachten, Sollen
auf ihre erhobene gegründete Beschwerde Sogleich ausser Wirk-Samkeit
geSetzt werden. Sie können den GrosSherzog unter Angabe
der Gründe um den Vorgschlag eines GesSetzes bitten. Sie
haben das Recht, Missbräuche in der Verwaltung, die zu ihrer
Kenntnis gelangen, der Regierung anzuzeigen. Sie haben das
Recht, Minister und die Mitglieder der obersten Staatsbehörden
wegen Verletzung der VerfasSung oder anerkannt verfasSungsmäsSiger
Rechte förmlich anzuklagen. Ein besonderes Gesetz Soll
die Fälle der Anklage, die Grade der Abndung, die urteilende
Behörde und die Prozedur bestimmen.
Beschwerden einzelner Staatsbürger über Kränkung in ihren
verfasSungsmässSigen Gerechtsamen können von den Kammern nicht