Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1859. (8)

12.  Negierungs-Verordnung,
die  Belschaffung  der  zur  kandesvermessung  nöthigen  Gränzsteine

betrefsend.

Da  bisweilen  der  Fall  vorgekommen  ist,  oaß  nach  der  Berichtlgung  der
Flur=  und  Privatgränzen,  welche  nach  dem  Gesetz  vom  2.  Februar  1858  der  Vermeslung
  jerer  Flur  vorausgehen  muß,  der  Mangel  der  nöthigen  Gränzsteine  die
alöbaldige  Vornahme  der  Versteinung  gehindert  hat,  und  in  dessen  Folge  der
Fortgang  und  die  Vollendung  der  Vermessungen  durch  das  theilweise  Abhandenkommen
  der  beim  Flurzug  eingeschlagenen  Gränzpfähle  gestört  und  verzögert  worden:
  so  finden  Wir  Uns  bewogen,  zu  Veseitigung  dieses  Uebelstandes  hiermit  Folgendes
  zu  verordnen:

1

Der  Obergeometer  hat  sofort  bei  dem  Flurzuge  die  Vetheiligten  jedesmal  auf
die  nothwendige  zeitige  Beschaffung  der  Gränzsteine  und  auf  die  Nachtheile  aufmerksam
  zu  machen,  welche  eine  Verzögerung  derselben  mit  sich  führen  würde.

9

Sobald  die  Gränzberichtigung  so  weit  gediehen  ist,  daß  die  Versteinung  der
Flur,  oder  auch  einzelner  Districte  derselben  erfolgen  kann,  hat  der  Geometer,  welchem
  die  Vermessung  der  Flur  übertragen  ist,  eine  Frist  von  acht  bis  vierzehn
Tagen  zu  Beschaffung  der  Gränzsteine  und  der  unter  dieselben  zu  legenden  Zeichen
felkzuseben,  und  solche  den  Feldgeschwornen  schriftlich  bekannt  zu  machen;  die  Feldgeschwornen
  haben  die  Betheiligten  davon  unverzüglich  in  Kenntniß  zu  seten.

3

Wer  die  von  ihm  zu  beschaffenden  Gränzlteine  binnen  der  festgesetzten  Frist
nicht  beischafft,  ist  für  jeden  fehlenden  Stein  um