31
und Kirche berühren sich naturnothwendig in ihren Wirkungskreisen,
und deshalb erkennt der Episcopat und
spricht es aus:
„Eine Trennung herbeizuführen vom Staate, d. h.
von der öffentlichen, nothwendig auf sittlicher und religiöser
Grundlage ruhenden Ordnung, liegt nicht im
Willen der Kirche. Wenn auch der Staat sich
von ihr trennt, so wird die Kirche, ohne es zu billigen,
geschehen lassen, was sie nicht hindern kann, sie
wird jedoch die von ihr selbst und im wechselseitigen Einverständniß
geknüpften Zusammenhangsfäden ihrerseits
nicht trennen, wo nicht etwa die Pflicht der Selbsterhaltung
dies geböte.“
„Die Kirche, betraut mit der heilig-ernsten Mission:
wie Mich der Vater gesandt hat, so sende Ich Euch,
nimmt für die Aus= und Durchführung dieser ihrer Sendung
— wie immer die öffentliche Ordnung der Staaten
gestaltet sein mag — nur die vollste Freiheit und
Selbstständigkeit in Anspruch. Ihre heiligen Päpste,
Bischöfe und Bekenner haben dieser unveräußerlichen Freiheit
zu allen Zeiten Blut und Leben gerne und muthig
geopfert. Die Bischöfe erkennen deshalb und sprechen
es aus:“
„Wo das Verhältniß der freien Lebensäußerung der
Kirche zu der öffentlichen Ordnung des Staates durch
Concordate oder ähnliche Verträge mit dem heiligen Stuhl
normirt und die unverkümmert getreue Erfüllung dieser
Verträge gesichert ist, da werden die Bischöfe dieselben
heilig achten. — Wo jedoch im Einzelnen und Besondern
die Bestimmungen solcher Verträge sich als Hemmnisse
des kirchlichen Lebens und der freien episcopalen
Wirksamkeit bereits erwiesen haben, wie dies z. B. vielfach
mit dem sogenannten Staatspatronatsrechte, mit der
Placetirung zu Kirchenämtern u. a. der Fall ist, oder