Full text : Friedens-Vertrag von Versailles.

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und  Kirche  berühren  sich  naturnothwendig  in  ihren  Wirkungskreisen,
  und  deshalb  erkennt  der  Episcopat  und
spricht  es  aus:

„Eine  Trennung  herbeizuführen  vom  Staate,  d.  h.
von  der  öffentlichen,  nothwendig  auf  sittlicher  und  religiöser
  Grundlage  ruhenden  Ordnung,  liegt  nicht  im
Willen  der  Kirche.  Wenn  auch  der  Staat  sich
von  ihr  trennt,  so  wird  die  Kirche,  ohne  es  zu  billigen,
  geschehen  lassen,  was  sie  nicht  hindern  kann,  sie
wird  jedoch  die  von  ihr  selbst  und  im  wechselseitigen  Einverständniß
  geknüpften  Zusammenhangsfäden  ihrerseits
nicht  trennen,  wo  nicht  etwa  die  Pflicht  der  Selbsterhaltung
  dies  geböte.“

„Die  Kirche,  betraut  mit  der  heilig-ernsten  Mission:
wie  Mich  der  Vater  gesandt  hat,  so  sende  Ich  Euch,
nimmt  für  die  Aus=  und  Durchführung  dieser  ihrer  Sendung
  —  wie  immer  die  öffentliche  Ordnung  der  Staaten
  gestaltet  sein  mag  —  nur  die  vollste  Freiheit  und
Selbstständigkeit  in  Anspruch.  Ihre  heiligen  Päpste,
Bischöfe  und  Bekenner  haben  dieser  unveräußerlichen  Freiheit
  zu  allen  Zeiten  Blut  und  Leben  gerne  und  muthig
geopfert.  Die  Bischöfe  erkennen  deshalb  und  sprechen
es  aus:“

„Wo  das  Verhältniß  der  freien  Lebensäußerung  der
Kirche  zu  der  öffentlichen  Ordnung  des  Staates  durch
Concordate  oder  ähnliche  Verträge  mit  dem  heiligen  Stuhl
normirt  und  die  unverkümmert  getreue  Erfüllung  dieser
Verträge  gesichert  ist,  da  werden  die  Bischöfe  dieselben
heilig  achten.  —  Wo  jedoch  im  Einzelnen  und  Besondern
  die  Bestimmungen  solcher  Verträge  sich  als  Hemmnisse
  des  kirchlichen  Lebens  und  der  freien  episcopalen
Wirksamkeit  bereits  erwiesen  haben,  wie  dies  z.  B.  vielfach
  mit  dem  sogenannten  Staatspatronatsrechte,  mit  der
Placetirung  zu  Kirchenämtern  u.  a.  der  Fall  ist,  oder