Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Ist  der  Zuschlag  nicht  ertheilt,  so  werden  die  Gebühren  fällig,  sobald  die
den  Zuschlag  versagende  Entscheidung  erlassen  oder  das  Verfahren  ohne  eine
solche  Entscheidung  beendigt  oder  nach  Abhaltung  des  ersten  Versteigerungstermins
nur  noch  auf  Antrag  fortzusetzen  ist.

Ist  das  Verfahren  einstweilen  eingestellt,  so  werden  mit  dem  Ablauf
eines  Jahres  seit  der  Beschlagnahme  (§  20  des  Reichsgesetzes  vom  21.  März  1897)
die  bis  dahin  entstandenen  Gebühren  fällig.

150.
Zwangsver.  In  dem  Verfahren  der  Zwangsverwaltung  werden  für  jedes  Jahr  fünf
waln#n.  Zehntheile  der  in  §  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetes  bestimmten  Gebühr
erhoben.  Der  Tag  der  Beschlagnahme  (§8  20,  151  des  Reichsgesetzes  vom

24.  März  1897)  gilt  als  der  erste  Tag  eines  jeden  Verwaltungsjahres.

Die  Gebühr  wird  nach  demjenigen  Betrage  der  Nutzungen  des  Grundstücks
  berechnet,  welcher  nach  Abzug  aller  Ausgaben  der  Verwaltung  und  der
laufenden  Beträge  der  üöffentlichen  und  den  öffentlichen  gleichgestellten  Lasten  zur
Vertheilung  gelangt;  die  Gebühr  beträgt  jedoch  mindestens  zwei  Prozent  von
dem  Werth  des  Grundstücks.

8  151.

—  Auf  ein  Vertheilungsverfahren  im  Falle  einer  Enteignung  (Artikel  53,
veriahren  bei  109  des  Einführungogesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch)  oder  der  Beschädigung
Eneignung  eines  Grundstücks  durch  Bergbau  finden  die  Vorschriften  über  ein  Vertheilungssünd
  den  verfahren  im  Falle  der  Zwangsvollstreckung  entsprechende  Amvendung.  Wird
uph  der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  zurückgewiesen  oder  wird  er  zurück-Veraban.
  genommen,  ehe  die  Eröffnung  des  Verfahrens  verfügt  ist,  so  wird  ein  Zehntheil
der  im  §  8  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebühr  nach  dem

den  Gegenstand  des  Verfahrens  bildenden  Gesammtbetrag  und,  wenn  ein  Berechtigter

  der  Antragsteller  ist  und  der  von  diesem  Berechtigten  beanspruchte  Betrag

  geringer  ist  als  der  Gesammtbetrag,  nach  dem  Betrage  des  Anspruchs  erhoben.

8  152.

Filligkeider  Die  Gebühren  im  Verfahren  der  Zwangsverwaltung  werden  am  Ende
Grbühren,  des  Verfahrens  und,  wenn  dasselbe  länger  als  ein  Jahr  dauert,  am  Ende  eines
jeden  Jahres  erhoben.