Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Auf  Versicherungsunternehmungen  finden  die  Vorschriften  dieser  Verordnung
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Überwachung  auf  Anordnung  des  Reichskanzlers
  durch  das  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  veranlaßt  wird.  

§   2.   Die   Aufsichtspersonen   sind   insbesondere   befugt:  

1.  geschäftliche  Maßnahmen  jeder  Art,  insbesondere  Verfügungen  über
Vermögenswerte  und  Mitteilungen  über  geschäftliche  Angelegenheiten,
zu  untersagen,

2.  die  Bücher  und  Schriften  des  Unternehmens  einzusehen  sowie  den  Bestand

der  Kasse  und  die  Bestände  an  Wertpapieren  und  Waren  zu  untersuchen.

Auskunft  über  alle  Geschäftsangelegenheiten  zu  verlangen.  

§   3.   Die   Leiter   und   Angestellten   der   Unternehmungen   haben   den   zum   Zwecke
der  Überwachung  des  Unternehmens  von  den  Aufsichtspersonen  getroffenen  Anordnungen
  und  Weisungen  Folge  zu  leisten.

§  4.  Gelder  oder  sonstige  Vermögenswerte  eines  unter  Aufsicht  gestellten  Unternehmens
  dürfen  weder  mittelbar  noch  unmittelbar  in  das  feindliche  Ausland  abgeführt
oder  überwiesen  werden.

Die  Aufsichtspersonen  können  Ausnahmen  zulassen.  Sie  können  in  geeigneten
Fällen  anordnen,  daß  Geld  oder  Wertpapiere,  deren  Abführung  oder  Überweisung
nach  Abs.  1  nicht  erfolgen  darf,  zugunsten  der  Berechtigten  bei  der  Reichsbank  hinterlegt
  werden.

§  5.  Wer  als  Leiter  oder  Angestellter  eines  Unternehmens  den  Vorschriften
der  §§  3  oder  4  vorsätzlich  zuwiderhandelt,  wird,  sofern  nicht  nach  anderen  Strafgesetzen
  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu    50000  Mark  und  mit
Gefängnis  bis  zu  3  Jahren  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.  Der  Versuch
ist  strafbar.





3.

Bekanntmachung,


betr.  vorübergehende  Einfuhrerleichterung  für  Jutesäcke.
Vom  3.  September  1914.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des   §  3   des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des
Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  beschlossen,
daß  bis  auf  weiteres  Jutesäcke  der  Nummern  496  und  497  des  Zolltarifs  zollfrei
bleiben.  Soweit  solche  Säcke  auf  Grund  des  §   6  Ziffer  9  des  Zolltarifgesetzes  als
Verpackungsmittel  zur  Ausfuhr  von  Waren  zollfrei  abgelassen  sind,  ist  der  Nachweis
der  Wiederausfuhr  nicht  mehr  zu  fordern.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Wahlen  nach  der  Reichsversicherungsordnung.
Vom  4.  September  1914.

Auf  Grund  des  Artikel  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Wahlen  nach  der  Reichsversicherungsordnung
  vom  4.  August  1914  hat  der  Bundesrat  folgendes  bestimmt:

Soweit  die  Amtsdauer  der  Vertreter  der  Unternehmer  oder  anderen  Arbeitgeber
  sowie  der  Versicherten  bei  Versicherungsbehörden  und  Versicherungsträgern
und  der  nichtständigen  Mitglieder  des  Reichsversicherungsamts  vor  dem  31.  Dezember
1915  abläuft,  wird  sie  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  an  welchem  die  nach  den  Vorschriften
der  Reichsversicherungsordnung  zu  wählenden  Vertreter    oder  Mitglieder  ihr  Amt
antreten,  jedoch  längstens  bis  zum  31.  Dezember  1915,  verlängert.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Bekanntmachung,
betreffend  Festsetzung  der  Ortslöhne.
Vom  4.  September  1914.

Auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  hat  der  Bundesrat  folgendes
bestimmt:

Die  Frist,  für  welche  die  erstmalige  Festsetzung  der  Ortslöhne  im  ganzen  Reiche
gilt  (§  151  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung),  wird  bis  zum  31.  Dezember  1915
verlängert.