Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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.  50.

Ueberhaupt  ist  durch  das  Vorwalten  eines  Anstandes  in  einem  Punkte  in  der  Regel
mit  dem  Ablösungs-Verfahren  hinsichtlich  der  andern  Punkte  nicht  innezuhalten;  es  wird
daher  namentlich  die  Festsetzung  des  Zehent-Ablösungs-Capitals  durch  einen  Streit  über  die
auf  dem  Zehenten  haftenden  Lasten  nicht  aufgeschoben.

Schätzungs-Verfahren.
Bestellung  der  Schätzer.
S.  51.

Die  Schätzung  tritt  nur  ein,  wenn  sich  die  Betheiligten  über  die  betreffenden  Verhältnisse
nicht  vereinigen  (§.  12).

Da  die  Schätzungen  zur  Bestimmung  der  Absindungssumme  für  Baulasten  #unter  die
Einwirkung  eines  Collegiums  von  höheren  Bauverständigen  gestellt  find  (Ges.  Art.  53),
so  sind  dieselben  nach  der  hiefür  zu  erheilenden  besonderen  Instruction  zu  behandeln.  Hinsichtlich
  der  übrigen  Fälle  ordnet  der  Ablösungsbeamte  nach  Feststellung  des  zu  schätzenden
Gegenstands  die  Bestellung  der  Schätzer  an,  indem  er  die  Aufforderung  an  die  Parteien
richtet,  sich  binnen  einer  zu  bestimmenden  angemessenen  Frist  über  die  Zahl  der  mit  der
Schätzung  zu  beauftragenden  Sachverständigen,  welche  eine  ungerade  seyn  muß,  und  die  Personen
  derselben  zu  vereinigen.  Kommt  diese  Vereinigung  in  der  bestimmten  Frist  nicht  zu
Stande,  so  ist  ihnen  zu  eröffnen,  daß  innerhalb  einer  weiteren  kurzen  Frist  jede  Partei  einen
Sachverständigen  zu  benennen  habe,  und  daß  der  Ablösungsbeamte  den  Dritten  ernennen
werde,  falls  sich  die  von  den  Parteien  ernannten  beiden  Sachverständigen  über  diesen  binnen
der  ihnen  hiefür  von  dem  Ablösungsbeamten  anzuberaumenden  angemessenen  Frist  nicht  vereinigen
  würden.  (Ges.  Art.  50.)

Kommt  eine  Partei  der  an  sie  ergangenen  Aufforderung  zur  Schätzer-Ernennung  binnen
der  anberaumten  Frist  nicht  nach,  so  tritt  der  Ablösungsbeamte  für  die  betreffende  Ernennung
in  ihre  Stelle  ein.

Jede  Partei  ist  von  der  durch  ven  Gegentheil  und  den  Ablösungsbeamten  erfolgten  Ernennung
  der  Schätzer  in  Kenntniß  zu  setzen,  mit  der  Auflage,  binnen  einer  kurzen  Frist  ihre
Einwendungen  gegen  die  Person  der  Schätzer  vorzubringen  und  sich  darüber  zu  erklären,  ob
die  Beeidigung  der  Schätzer  verlangt  werde,  widrigenfalls  jene  Einwendungen  verworfen
werden  und  die  Beeidigung  unterbleibe.