Reichsgerichtliche Entscheidungen. 239
keit ihrer Beeidigung aufgeworfen waren, gemäß § 60
St PO. in dem Ermessen des Gerichts, die Beeidigung
bis nach Abschluß der Vernehmung der Zeugin auszusetzen.
Nachdem dieselbe schließlich auf ihrer Verweigerung
des Eides beharrte, ist sie, wie § 69 Abs. 1 St PO.
vorschreibt, zu einer Geldstrafe verurtheilt worden. Durch
Abs. 2 des § 69 sodann war dem Gericht nicht unbedingt
vorgeschrieben, sondern nur gestattet und in dessen
Ermessen gestellt, zur Erzwingung des Zeugnisses und,
wie die Entstehungsgeschichte (Prot. S. 77 und 828)
klar ergibt, der Beeidigung Haft bis zu 6 Monaten anzuordnen.
Eine gesepliche Nöthigung des Richters, zur
Anwendung dieser Zwangsmaßregel überhaupt zu
schreiten, oder gar sie bis zur Maximalhöhe der Haft zu
erschöpfen. besteht also nicht. Es besteht aber auch keine
gesetzliche Vorschrift, welche dem Richter, wenn er nach
der concreten Sach= und Beweislage davon abstehen
will, Zwangsmaßregeln zur Erzwingung der Eidesleistung
zu ergreifen, verbieten würde, von dem einmal abgelegten,
aber ohne Eidesbekräftigung gebliebenen Zeugniß bei der
Urtheilsfindung Gebrauch zu machen. Dem Grundsatz
des § 60 St PO., daß in der Hauptverhandlung jeder
Zeuge Mangels eines gesetzlichen Grundes der Nichtbeeidigung
beeidet werden muß, können thatsächliche Hindernisse
entgegentreten. Wenn z. B. ein Zeuge, dessen
Beeidigung nach § 60 ausgesetzt war, nach Abschluß
seiner Vernehmung, aber vor der Eidesleistung plötzlich
versterben würde, so würde Nichts im Wege stehen, das
unbeeidigt gebliebene Zeugniß im Urtheil zu verwerthen.
Aehnlich hiemit findet im vorliegenden Falle der Grundsatz
des § 60 an der Eidesverweigerung der Zeugin,
welche durch Zwangsmaßregeln zu brechen das Gericht
nach der Sachlage keine Veranlassung fand, ein seine
Anwendung einschränkendes Hinderniß. Nach dem Grundsatz
der. freien Beweiswürdigung ist es aber dem Gericht,