Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundfünfzigster Jahrgang. 1893. (54)

1893.  35

861.
Oberaufsicht.
Die  oberste  Leitung  des  enci  im  Staat  gebührt  Unserm
Ministerium.  Abtdeilung  der  Finan
Dasselbe  entscheidet  ennglin  über  Beschwerden  gegen  das  Verfahren  der
eeeer  Wein  endchonengD  und  deren  Vorsitzenden.

8  62.

Dieses  Gesetz  kommt  zunächst  bei  der  Veranlagung  für  das  Jahr  1894  zur
Anwendung.

Mit  dieser  Maßgabe,  sowie  vorbehältlich  der  Anwendung  auf  frühere  Fälle
und  unbeschadet  der  hinsichtlich  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen  bestehenden
zesetzlichen  Bestimmungen  und  Verordnungen  (5  1  Abs.  2)  treien  die  auf  die  Veranlagung
  und  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  bezüglichen  Vorschriften,  insbesondere
das  Gewerbesteuergesetz  vom  15.  Februar  1868  (Ges  Samml.  S.  117)  und  die
Verordnung,  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  betr.  vom  26.  Februar  1868  (Gesetz-Samml.
  S.  147)  am  1.  Januar  1894  außer  Kraft.

*63.
Unser  Ministerium,  Abtheilung  der  Finanzen,  wird  mit  der  Ausführung
dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.
So  geschehen

Rudolstadt,  den  7.  März  1893.

(L.  S.)  Günther,  Fürst  zu  Schwarzburg.
von  Starck.

 

Fürstl.  Schwarzb.  Rudolst.  Gesetzsammlung  IIV.  7