1893. 35
861.
Oberaufsicht.
Die oberste Leitung des enci im Staat gebührt Unserm
Ministerium. Abtdeilung der Finan
Dasselbe entscheidet ennglin über Beschwerden gegen das Verfahren der
eeeer Wein endchonengD und deren Vorsitzenden.
8 62.
Dieses Gesetz kommt zunächst bei der Veranlagung für das Jahr 1894 zur
Anwendung.
Mit dieser Maßgabe, sowie vorbehältlich der Anwendung auf frühere Fälle
und unbeschadet der hinsichtlich des Gewerbebetriebs im Umherziehen bestehenden
zesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen (5 1 Abs. 2) treien die auf die Veranlagung
und Entrichtung der Gewerbesteuer bezüglichen Vorschriften, insbesondere
das Gewerbesteuergesetz vom 15. Februar 1868 (Ges Samml. S. 117) und die
Verordnung, die Ausführung dieses Gesetzes betr. vom 26. Februar 1868 (Gesetz-Samml.
S. 147) am 1. Januar 1894 außer Kraft.
*63.
Unser Ministerium, Abtheilung der Finanzen, wird mit der Ausführung
dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 7. März 1893.
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg.
von Starck.
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsammlung IIV. 7