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Wenn einem Juden das Amt eines Notars übertragen wird, kommen
wegen seiner Verpflichtung zu demselben die Vorschriften in den &# 1 und
14 des Gesetzes vom 30sten Mai 1840, das bei Eidesleistungen der Juden zu
beobachtende Verfahren betreffend, zur Anwendung. #
Hat die Verpflichtung vor einer vom Ministerium der Justiz dazu beauftragten
Gerichtsbehörde stattgefunden, so ist das von derselben hierüber aufgenommene
Protocoll ungesäumt an das Ministerium der Justiz einzusenden,
worauf dieses den Pflichtschein aushändigt, auch die Ernennung und Verpflichtung
des Betreffenden zum Notar öffentlich bekannt macht.
Die Bekanntmachungen der Ernennung und Verpflichtung zum Notar
wie die Bekanntmachungen in den Fällen der 88 89 und 92 der Notariatsordnung
erfolgen durch die Leipziger Zeitung.
Zu 6 9.
Der Notar, welcher die Befugniß erlangen will, Amtshandlungen in
einer anderen als der deutschen Sprache vorzunehmen, hat seine Befähigung
hierzu bei einer deshalb mit ihm vorzunehmenden Prüfung zu bewähren.
Die Prüfung findet bei dem Ministerium der Justiz oder bei einer von
demselben hierzu beauftragten Behörde in der Maaße Statt,
1) daß eine der fraglichen fremden Sprache mächtige Person sich durch
eine in derselben mit dem zu prüfenden Notar angestellte Unterhaltung zu überzeugen
hat, ob dieser die fragliche fremde Sprache vollständig versteht, auch
in derselben sich geläufig auszudrücken weiß,
2) daß ferner der Notar unter Verschluß in der fraglichen fremden
Sprache ein Protocoll über ein Rechtsgeschäft aufnimmt, zu welchem der
Inhalt vom Ministerium der Justiz gegeben wird. Zur Abfassung des Protocolls
ist eine Zeit von zwei Stunden zu verstatten. Die Benutzung literarischer
Hülfsmittel wird dabei nicht zugelassen.
.. Das abgefaßte Protocoll ist dem zur Prüfung beigezogenen Sprachkundigen
zu dem Ende vorzulegen, damit er sich über die sprachliche Richtigkeit,
sowie darüber gutachtlich ausspreche, wiefern der vom Ministerium der
Justiz vorgeschriebene Inhalt darin klar und bestimmt aufgenommen worden
ist.
Der Sprachkundige, welcher sich zugleich darüber zu erklären hat, wiefern
der Notar sich bei der mit ihm stattgehabten Unterhaltung als der fremden
Sprache mächtig bewährte, kann sein Gutachten entweder zu Protocoll
erklären oder auch schriftlich abgeben.
War die Prüfung von einer hierzu beauftragten Behörde vorgenommen
worden, so hat dieselbe unverzüglich nach dem Schlusse derselben die deshalb
gehaltenen Acten an das Ministerium der Justiz einzusenden.
Hat der Notar die Prüfung nach der Ansicht des Ministeriums der
Justiz mit günstigem Erfolge bestanden, so wird ihm von demselben ein
Zeugniß darüber ausgestellt, daß er ermächtigt ist, in der fraglichen fremden
Sprache Amtshandlungen vorzunehmen, auch dieß durch die Leipziger Zeitung
bekannt gemacht. «