Full text : Advocatenordnung und Notariatsverordnung für das Königreich Sachsen vom 3ten Juni 1859.

83.

656

Wenn  einem  Juden  das  Amt  eines  Notars  übertragen  wird,  kommen
wegen  seiner  Verpflichtung  zu  demselben  die  Vorschriften  in  den  &#  1  und
14  des  Gesetzes  vom  30sten  Mai  1840,  das  bei  Eidesleistungen  der  Juden  zu
beobachtende  Verfahren  betreffend,  zur  Anwendung.  #

Hat  die  Verpflichtung  vor  einer  vom  Ministerium  der  Justiz  dazu  beauftragten
  Gerichtsbehörde  stattgefunden,  so  ist  das  von  derselben  hierüber  aufgenommene
  Protocoll  ungesäumt  an  das  Ministerium  der  Justiz  einzusenden,
worauf  dieses  den  Pflichtschein  aushändigt,  auch  die  Ernennung  und  Verpflichtung
  des  Betreffenden  zum  Notar  öffentlich  bekannt  macht.

Die  Bekanntmachungen  der  Ernennung  und  Verpflichtung  zum  Notar
wie  die  Bekanntmachungen  in  den  Fällen  der  88  89  und  92  der  Notariatsordnung
  erfolgen  durch  die  Leipziger  Zeitung.

Zu  6  9.

Der  Notar,  welcher  die  Befugniß  erlangen  will,  Amtshandlungen  in
einer  anderen  als  der  deutschen  Sprache  vorzunehmen,  hat  seine  Befähigung
hierzu  bei  einer  deshalb  mit  ihm  vorzunehmenden  Prüfung  zu  bewähren.

Die  Prüfung  findet  bei  dem  Ministerium  der  Justiz  oder  bei  einer  von
demselben  hierzu  beauftragten  Behörde  in  der  Maaße  Statt,

1)  daß  eine  der  fraglichen  fremden  Sprache  mächtige  Person  sich  durch
eine  in  derselben  mit  dem  zu  prüfenden  Notar  angestellte  Unterhaltung  zu  überzeugen
  hat,  ob  dieser  die  fragliche  fremde  Sprache  vollständig  versteht,  auch
in  derselben  sich  geläufig  auszudrücken  weiß,

2)  daß  ferner  der  Notar  unter  Verschluß  in  der  fraglichen  fremden

Sprache  ein  Protocoll  über  ein  Rechtsgeschäft  aufnimmt,  zu  welchem  der
Inhalt  vom  Ministerium  der  Justiz  gegeben  wird.  Zur  Abfassung  des  Protocolls
  ist  eine  Zeit  von  zwei  Stunden  zu  verstatten.  Die  Benutzung  literarischer
  Hülfsmittel  wird  dabei  nicht  zugelassen.
..  Das  abgefaßte  Protocoll  ist  dem  zur  Prüfung  beigezogenen  Sprachkundigen
  zu  dem  Ende  vorzulegen,  damit  er  sich  über  die  sprachliche  Richtigkeit,
  sowie  darüber  gutachtlich  ausspreche,  wiefern  der  vom  Ministerium  der
Justiz  vorgeschriebene  Inhalt  darin  klar  und  bestimmt  aufgenommen  worden
  ist.

Der  Sprachkundige,  welcher  sich  zugleich  darüber  zu  erklären  hat,  wiefern
  der  Notar  sich  bei  der  mit  ihm  stattgehabten  Unterhaltung  als  der  fremden
  Sprache  mächtig  bewährte,  kann  sein  Gutachten  entweder  zu  Protocoll
erklären  oder  auch  schriftlich  abgeben.

War  die  Prüfung  von  einer  hierzu  beauftragten  Behörde  vorgenommen
worden,  so  hat  dieselbe  unverzüglich  nach  dem  Schlusse  derselben  die  deshalb
gehaltenen  Acten  an  das  Ministerium  der  Justiz  einzusenden.

Hat  der  Notar  die  Prüfung  nach  der  Ansicht  des  Ministeriums  der
Justiz  mit  günstigem  Erfolge  bestanden,  so  wird  ihm  von  demselben  ein
Zeugniß  darüber  ausgestellt,  daß  er  ermächtigt  ist,  in  der  fraglichen  fremden
Sprache  Amtshandlungen  vorzunehmen,  auch  dieß  durch  die  Leipziger  Zeitung
  bekannt  gemacht.  «